Forschungsprämie bei Auftragsforschung

Neben einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E kann auch für in Auftrag gegebene F&E eine Auftragsforschungs-Prämie in Höhe von 14% beantragt werden. Startups können in verschiedenen Fällen von Auftragsforschung betroffen sein (zB Errichtung einer österreichischen Forschungseinheit durch ausländisches Startup, Auftragsforschung durch österreichisches Startup im Nachgang zu einem Exit). Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung oder eine Auftragsforschungs-Prämie für den Auftraggeber handelt.

 

Quick Facts zur Forschungsprämie

Grundsätzlich ist die steuerfreie Forschungsprämie ein zentrales Instrument der F&E-Förderung für Unternehmen und kann von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden, wenn sie qualifizierte F&E-Aktivitäten durchführen. Ziel der Forschung muss es sein, den Wissensstand zu erweitern und neue Anwendungen dieses Wissens zu entwickeln. Die Forschungsprämie kann sowohl für eigenbetriebliche Forschung als auch für Auftragsforschung in Form einer Auftragsforschungs-Prämie durch den Auftraggeber beantragt werden. 

 

Förderungswürdige Forschungsaufwendungen

Die Forschungsprämie iHv 14% kann für die nachfolgenden qualifizierten Forschungsaufwendungen geltend gemacht werden:

  • Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. 
  • Unmittelbare Aufwendungen und unmittelbare Investitionen, soweit sie nachhaltig Forschung und experimenteller Entwicklung dienen
  • Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind
  • Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.

 

Verfahren

Im Gegensatz zur eigenbetrieblichen Forschung ist bei einer Auftragsforschungs-Prämie kein FFG-Gutachten notwendig, sondern es genügt die Übermittlung eines Forschungsprämienantrages (E108c-Formular) als Beilage zur Steuererklärung. Nichtsdestotrotz muss im Rahmen der Beantragung der Auftragsforschungs-Prämie jedes in Auftrag gegebene Projekt näher beschrieben werden (Titel, Ziel, Inhalt, Methode bzw. Vorgehensweise sowie Neuheit).

 

Besonderheiten im Zusammenhang mit Auftragsforschung

  • Beauftragung eines Dritten
    Mit einem qualifizierten F&E-Projekt ist eine Einrichtung bzw. ein anderes Unternehmen zu beauftragen. Es erfolgt somit keine eigenbetriebliche Forschung durch den Auftraggeber, sondern für die in Auftrag gegebene Forschung wird eine Auftragsforschungs-Prämie vom Auftraggeber geltend gemacht.
  • Bemessungsgrundlage
    Die Bemessungsgrundlage beträgt bei der Auftragsforschungs-Prämie max. EUR 1.000.000,- pro Wirtschaftsjahr (somit FP iHv max. EUR 140.000,-). Bei der Bemessungsgrundlage werden grundsätzlich die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Kosten angesetzt. Diese Obergrenze greift jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber die Auftragsforschungs-Prämie beantragt. Sie greift nicht, wenn zB eine österreichische Tochtergesellschaft als Auftragsforscher für ein ausländisches Unternehmen agiert und die Forschungsprämie im Rahmen einer eigenbetrieblichen Forschung beantragt.
  • Inlandsbezug:
    Der Auftraggeber muss einen inländischen Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte haben und den Auftragnehmer von diesem Betrieb beauftragen. Beim Auftragnehmer muss es sich um eine Einrichtung oder ein Unternehmen handeln, welches mit Forschungsaufgaben und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst ist und seinen Sitz entweder in der EU oder in einem EWR-Staat hat. Außerdem darf der Auftragnehmer nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen bzw. zur selben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG gehören
  • Inanspruchnahme:
    Im Falle von Auftragsforschung kann die Forschungsprämie nicht vom Auftraggeber (als Auftragsforschungs-Prämie) und vom Auftragnehmer (als gewöhnliche Forschungsprämie) in Anspruch genommen werden. Der Auftragnehmer kann eine Forschungsprämie nur beantragen, wenn der Auftraggeber dies nicht tut. Der Auftraggeber hat zu diesem Zweck bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres dem Auftragnehmer grundsätzlich mitzuteilen, in welchem Ausmaß er die Auftragsforschungs-Prämie in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer kann sodann für den von der Mitteilung erfassten Teil der Aufwendungen keine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung beantragen.

 

Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & Mehmet Erdem, Senior Manager von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.

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