Steuerliche Konsequenzen bei AIF-Investments

Neben klassischen Investments in einzelne Startups kommt es immer wieder vor, dass sich Investoren an sogenannten Alternativen Investmentfonds (AIF) beteiligen und dadurch gebündelt mit anderen Investoren in zB verschiedene Startups investieren. Die dabei zu berücksichtigenden steuerlichen Konsequenzen werden nachfolgend kurz überblicksartig zusammengefasst.

Was ist ein AIF?

Unter einem AIF versteht man jeden Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren. Das eingesammelte Kapital darf nicht unmittelbar einer operativen Tätigkeit dienen und der Fonds nicht der OGAW-Richtlinie unterliegen.

Ein AIF wird von einem Alternativen Investmentfonds Manager (AIFM) verwaltet. Als Basis hierfür dient die „Richtlinie über Verwalter alternativer Investmentfonds“ (Richtlinie 2011/61/EU). In Österreich erfolgte die nationale Umsetzung durch das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG). 

Die Rechtsform des AIF spielt grundsätzlich keine Rolle, sodass auch Personen- oder Kapitalgesellschaften als AIF eingestuft werden können.

Wie erfolgt die Besteuerung bei inländischen AIFs?

Inländische AIFs werden grundsätzlich ertragsteuerlich als transparent angesehen. Demzufolge ist der Fonds selbst kein Steuersubjekt, sondern die Einkünfte sind auf Ebene der Anteilsinhaber zu besteuern (so wie bei einem Direktinvestment).

Hinsichtlich der Besteuerung der aus dem AIF resultierenden Erträge ist daher folgendes zu beachten:

  • Die Erträge eines inländischen AIF sind grundsätzlich den jeweiligen Anteilsinhabern zuzurechnen.
  • Die vom Fonds zugerechneten Dividenden bzw Veräußerungsgewinne aus Portfoliogesellschaften unterliegen bei in Österreich ansässigen natürlichen Personen bei Zufluss dem Sondersteuersatz iHv 27,5%.
  • Bei in Österreich ansässige Kapitalgesellschaften können zugerechnete Dividenden aus Portfoliogesellschaften grundsätzlich steuerfrei vereinnahmt werden und Veräußerungsgewinne unterliegen der Körperschafsteuer iHv 24% (bzw ab 2024 iHv 23%).

Wie erfolgt die Besteuerung bei ausländischen AIFs?

Ausländische Investmentfonds sind in Österreich keine Steuerrechtssubjekte. Für die Beurteilung, ob ein ausländischer AIF iSd AIFMG vorliegt, ist grundsätzlich die tatsächliche Qualifikation durch die ausländische Aufsichtsbehörde ausschlaggebend. Bei Bewilligung oder Registrierung als AIF im Ausland liegt somit jedenfalls auch für steuerliche Zwecke ein AIF vor, solange nicht durch die ausländische Aufsichtsbehörde festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für einen AIF nicht mehr vorliegen. Gibt eine ausländische Aufsichtsbehörde keine Einstufung ab, ist eine allfällige Einschätzung der inländischen Aufsichtsbehörde (FMA) maßgeblich.

An sich decken sich die steuerlichen Konsequenzen von Erträgen aus ausländischen AIF mit denen von inländischen AIF. Die Erträge eines ausländischen AIFs sind grundsätzlich den jeweiligen Anteilsinhabern zuzurechnen. Für die Einkünftezurechnung ist eine entsprechende „Weißrechnung“ erforderlich (dh es erfolgt die Meldung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen durch einen steuerlichen Vertreter). Abgesehen davon ist bei ausländischen AIF auch zu berücksichtigen, dass die Einbehaltung ausländischer Quellensteuer gesondert abzustimmen ist.

 

Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.