Steuerliche Konsequenzen iZm SAFE-Vereinbarungen

Was ist aus steuerlicher Sicht bei SAFE-Vereinbarungen zu beachten?

Neben Wandeldarlehen, die mittlerweile als Standardinstrumente bei der Startup-Finanzierung anzusehen sind, schlägt die aus den USA stammende „SAFE“-Konstruktion seit einiger Zeit auch in Österreich auf. Neben der bilanziellen Abbildung im Jahresabschluss (auf die bereits in einem vorangegangen Beitrag eingegangen wurde) sind dabei auch steuerliche Konsequenzen zu beachten.

 

Was ist ein SAFE?

Beim „Simple Agreement for Future Equity“ (kurz: SAFE) handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines definierten Investitionsbetrags, der bei nachgelagerten „trigger events“ dann in eine Kapitalbeteiligung gewandelt wird. Der SAFE-Investor bekommt die Kapitalbeteiligung – im Verhältnis zu anderen Investoren – zu günstigeren Konditionen auf Basis einer fixierten Bewertung.

Im Gegensatz zu Wandeldarlehen besteht beim SAFE grundsätzlich kein vorzeitiger Rückzahlungsanspruch, die Mittel werden unbefristet zur Verfügung gestellt und Zinsen werden nicht vereinbart. Ein weiterer Vorteil von einem SAFE ist, dass es sich um eine einfachere Form der Finanzierung handelt, die noch keine Unternehmensbewertung erfordert, da diese auf die folgende Eigenkapitalfinanzierungsrunde verschoben wird.

Bei der steuerlichen Beurteilung ist einerseits zwischen der Ebene des Startups und des Investors zu unterscheiden und andererseits ob die SAFE-Investment als Eigen- oder Fremdkapital einzustufen ist.

 

Steuerliche Konsequenzen bei der Einstufung des SAFE als Eigenkapital

Dieser Fall ist aus Sicht des Startups unspektakulär, da die Wandlung des eigenkapitalartigen SAFE-Investments in eine Kapitalbeteiligung zu einer Umgliederung der Einlage in Stammkapital und Kapitalrücklage führt, jedoch keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen auslöst.

Aus Investorensicht stellts sich die Frage, ob die Wandlung dem Grunde nach aus steuerlicher Sicht einen Tausch darstellen kann, da das SAFE-Investment gegen GmbH-Anteile eingetauscht wird. Die Finanzverwaltung ist bis 2013 in den Einkommensteuerrichtlinien explizit davon ausgegangen, dass die Umwandlung von Substanzgenussrechten in GmbH-Anteile unter gewissen Voraussetzungen keine Tauschbesteuerung auslöst und steuerneutral möglich ist. Aufgrund der VwGH-Rsp (VwGH 6.7.2011, 2007/13/0123) wurde diese Sichtweise jedoch nicht mehr aufrechterhalten, sodass die Umwandlung von Substanzgenussrechten in GmbH-Anteile nunmehr einen steuerpflichtigen Tauschvorgang darstellt. Vor diesem Hintergrund könnte seitens der Finanzverwaltung daher argumentiert werden, dass auch die Umwandlung des SAFE-Investments in GmbH-Anteile auf Ebene des Investors zu einem steuerpflichtigen Tausch führt, der in Abhängigkeit der Art des Investors zu besteuern ist. Bei Kapitalgesellschaften würde der Tausch der Körperschaftsteuer unterliegen (im Jahr 2023 iHv 24% und ab 2024 iHv 23%), während bei Privatpersonen der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung gelangen würde. Da ein SAFE-Investment jedoch nicht einem Substanzgenussrecht entspricht (zB beim SAFE besteht kein Dividendenbezugsrecht), kann diese Argumentation strittig sein.

 

Steuerliche Konsequenzen bei der Einstufung des SAFE als Fremdkapital

Aus Sicht des Startups kommt es im Zuge der Wandlung darauf an, ob das SAFE-Investment vollständig werthaltig ist:

  • Werthaltige SAFE-Forderung: Da die Wandlung im Fall von SAFE-Investments jedenfalls gesellschaftsrechtlich im Hinblick auf die künftig angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst ist, stellt die Wandlung beim Startup einen steuerneutralen Vorgang dar. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Wandlung eines Privatdarlehens durch eine natürliche Person oder eines betrieblichen Darlehens einer natürlichen Person oder einer Kapitalgesellschaft erfolgt.
  • Nicht-Werthaltige SAFE-Forderung: Wenn es sich zum Zeitpunkt der Wandlung um eine nicht werthaltige Forderung handelt, ist die Bestimmung des § 8 Abs 1 Satz 3 KStG zu beachten. Demnach liegt im Falle eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter im Ausmaß des nicht werthaltigen Teils auf Ebene der Gesellschaft eine steuerwirksame Betriebseinnahme vor. Da Einlagen auch durch Noch-Nichtgesellschafter im Vorgriff auf ein zu erwartendes Gesellschafterverhältnis vorgenommen werden können, sollten auch derartige Vorgänge grundsätzlich von § 8 Abs 1 Satz 3 KStG erfasst sein. Aus diesem Grund kann eine nicht voll werthaltigen Forderung grundsätzlich zu einer (anteiligen) steuerpflichtigen Betriebseinnahme auf Ebene des Startups führen. Bei Wandlung im Zuge einer Finanzierungsrunde wäre jedoch zu prüfen, ob nicht aufgrund der zusätzlich zugeführten Eigenmittel von einer werthaltigen Forderung auszugehen ist und keine Besteuerung zu erfolgen hat.

 

Auf Ebene des Investors liegt eine vergleichbare Konstellation zu Wandeldarlehen vor. Seitens der Finanzverwaltung wird davon ausgegangen, dass die Umwandlung von Wandeldarlehen in GmbH-Anteile einen steuerpflichtigen Tauschvorgang darstellt (siehe EStR 2000, Rz 6103c). Diese Ansicht wird im Fachschrifttum (siehe zB Puchner/Gloser, SWK 7/2019, 372) kritisch gesehen, da verschiedene Gründe (zB Wandlungsrecht ist von Anfang an in das Wandeldarlehen eingebettet) gegen einen Tausch sprechen. Der Auffassung der Finanzverwaltung folgend kann davon auszugegangen werden, dass auch die Wandlung von einem fremdkapitalähnlichen SAFE-Investment in GmbH-Anteile einen steuerpflichtigen Tausch beim Investor auslöst. Bei Kapitalgesellschaften unterliegt der Tausch der Körperschaftsteuer (im Jahr 2023 iHv 24% und ab 2024 iHv 23%), während bei Privatpersonen der progressiver Einkommensteuertarif zur Anwendung gelangt.

 

Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.