Einsatz von Substanzgenussrechten für Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei GmbHs und FlexCos
Einsatz von Substanzgenussrechten für Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen bei GmbHs und FlexCos
Die Incentivierung von Schlüsselarbeitskräften ist ein zentrales Thema für Startups. In diesem Zusammenhang können Mitarbeitern entweder virtuelle Anteile oder echte Anteile eingeräumt werden. Sofern die Entscheidung auf die Gewährung von echten Anteilen fällt, steht gewöhnlichen GmbH-Anteilen bzw FlexCo-Unternehmenswertanteilen oder Substanzgenussrechte zur Verfügung. Nachfolgend soll die Eignung von Substanzgenussrechten für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme näher beleuchtet werden.
Ausgestaltung von Beteiligungsprogrammen
In der Praxis unterscheidet man grundsätzlich zwischen folgenden Beteiligungsprogrammen:
- Schuldrechtliche Beteiligungsprogramme (auch als „virtuelle“ Beteiligungsprogramme oder „Phantom Stock Programs“ bezeichnet
- Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsprogramme (auch als „echte“ Beteiligungsprogramme oder „Equity Participation Programs“ bezeichnet)
Neben rechtlichen Aspekten (zB Stimmrechte, Mitsprache) ist bei Vorbereitung eines Beteiligungsprogrammes aus wirtschaftlicher Sicht entscheidend, wie sich das Beteiligungsprogramm auf die Begünstigten und die Gesellschaft bzw schlussendlich die Gesellschafter auswirkt. Im Fokus stehen dabei aus Sicht des Begünstigten die steuerlichen Konsequenzen im Zuge der Gewährung des Beteiligungsprogrammes einerseits und andererseits im Zeitpunkt der Rückflüsse aus dem Beteiligungsprogramm. Aus Sicht der Gesellschaft bzw der Gesellschafter ist hingegen bedeutsam, ob die Aufwendungen iZm dem Beteiligungsprogramm steuerlich abzugsfähig sind und wie sich das Beteiligungsprogramm wirtschaftlich auf die Gesellschafter auswirkt.
Substanzgenussrechte für Beteiligungsprogramme geeignet?
Wenn man sich dazu entschließt, ausgewählten Mitarbeitern echte Anteile zu gewähren, wird in erster Linie an GmbH-Anteile oder FlexCo-Unternehmenswertanteile gedacht. Alternativ steht allerdings auch die Einräumung von sogenannten Substanzgenussrechten zur Verfügung. Diese können auch bei einer GmbH eingeräumt werden.
Der Mitarbeiter schließt dabei mit dem Startup einen Genussrechtsvertrag ab. Dieser Vertrag regelt die Höhe der prozentualen Beteiligung am Startup (als echte Substanzbeteiligung). Die Ausgabe eines Substanzgenussrechts erfolgt durch eine Kapitaleinlage, ähnlich wie bei einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH.
Substanzgenussrechtsinhaber haben kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Die Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven ist jedoch identisch mit der Beteiligung eines echten Gesellschafters.
Steuerliche Aspekte iZm Substanzgenussrechten
Steuerlich gibt es keine Unterschiede zu einer echten GmbH oder FlexCo-Beteiligung: Sowohl Gewinnausschüttungen als auch Veräußerungsgewinne betreffend Substanzgenussrechte werden auf der Ebene des Genussrechtsinhabers mit 27,5 % besteuert.
Werden die Substanzgenussrechte verbilligt an Mitarbeiter abgegeben, ist darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil (Sachbezug) zu sehen, sofern entsprechende Wertindikationen vorliegen.
Die Vermeidung eines „dry-income“ kann durch Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz oder durch die Anwendung der relativ neuen Begünstigung gem § 67a EStG (vorausgesetzt sämtliche Anwendungsvoraussetzung werden erfüllt) erfolgen, wobei eine vorbereitende steuerliche Analyse und eine entsprechende Umsetzung unerlässlich ist.
Fazit
Insbesondere bei GmbHs kommen jetzt wieder verstärkt so genannte Substanzgenussrechte zur Anwendung – diese stellen für die Mitarbeiterbeteiligung aufgrund des fehlenden Stimmrechts eine interessante Alternative dar!
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. www.ecovis.at