Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Mitarbeitern bei Startups

Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführern und Mitarbeitern bei Startups

 Die Gründer eines Startups müssen sich zu Beginn auch mit der Frage auseinandersetzen, ob Sie sich für die Geschäftsführertätigkeit entlohnen und wenn ja, in welcher Höhe die Entlohnung ausfallen soll. Damit verbunden ist unausweichlich die Frage, ob es unbedingt notwendig ist, einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder FlexCo zu entlohnen und in welcher Höhe. Der nachfolgende Beitrag soll einen zusammenfassenden Überblick geben.

In den meisten Fällen sind die Gesellschafter einer GmbH/FlexCo auch aktiv an der Startup-Gründung beteiligt, entweder in der Funktion eines Geschäftsführers oder sie sind ohne offizielle Funktion als gewöhnliche Mitarbeiter tätig. 

Aufgrund der knappen finanzielle Ressourcen in der Frühphase eines Startups, wollen die Gründer als Gesellschafter ihre Vergütungen idR sehr variabel gestalten, da in manchen Phasen (leider) nur geringe Gehälter seitens des Startups gezahlt werden können.

Diese Forderung kollidiert jedoch mit den Regelungen des österreichischen Sozialversicherungsrechts, das festlegt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem so genannten Anspruchsprinzip (laut Kollektivvertrag, KV) abgeführt werden müssen, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht.

Einzelfallbezogene Lösung

Vor diesem Hintergrund kann wie folgt einzelfallbezogen unterschieden werden:

a) Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses, aber keine Mindestvergütung für den Founder als geschäftsführenden Gesellschafter:

  • Wenn die Geschäftsführer nicht dem geltenden Kollektivvertrag unterliegen (wie z.B. im IT-Kollektivvertrag und den meisten anderen Kollektivverträgen), kann die Vergütung auch bei Vorliegen eines echten Dienstverhältnisses eigenständig vereinbart werden (somit keine Mindestvergütung!)

b) Vermeidung eines echten Dienstverhältnisses – Abschluss eines freien Dienstverhältnisses:

  • Erfolgt die Beschäftigung eines mitarbeitenden Gesellschafter-Geschäftsführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, kann bei einer Beteiligung von 0,1 % bis 49,9% ein Dienstverhältnis vorliegen und somit ist er nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert. In diesem Fall ist es manchmal auch möglich, freie Dienstverträge zu vereinbaren, also ohne Mindestgehalt. Der freie Dienstnehmer unterscheidet sich vom echten Dienstnehmer durch die persönliche Unabhängigkeit, d.h keine persönliche Arbeitspflicht, keine Bindung an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten. Beim freien Dienstvertrag erfolgt dann die Versicherung bei der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG), weiters müssen die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte versteuert werden.
  • Einfacher ist es für Gesellschafter-Geschäftsführer, die 50% oder mehr der Anteile besitzen. In diesem Fall liegt jedenfalls kein Arbeitsverhältnis im Sinne des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor (Somit immer GSVG und Einkommensteuer!)

Welche Entlohnung gebührt den sonstigen Mitarbeitern?

Alle anderen Mitarbeiter stehen in der Regel in einem Dienstverhältnis und unterliegen dem geltenden Kollektivvertrag mit der entsprechenden Mindestentlohnung nach dem KV.

Sanktionen bei Minderentlohnung:

Wenn der Mindestlohn unterschritten wird, droht eine Nachzahlung bei einer GPLA-Prüfung betreffend die ASVG-Beiträge und unter Umständen (worst case) eine Strafe nach dem Sozial Dumping Gesetz. Zusätzlich könnte der Mitarbeiter die Differenz arbeitsrechtlich geltend machen.

Als Dienstverhältnis wird ein Rechtsverhältnis bezeichnet, dass jemanden zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Die wesentlichen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit sind die Weisungsgebundenheit des zur Erbringung der Arbeitsleistung Verpflichteten – insbesondere hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenem Verhalten –; ferner seine persönliche, auf Zeit abgestellte Arbeitspflicht, die Fremdbestimmung der Arbeit (der wirtschaftliche Erfolg kommt dem Arbeitgeber zugute), die persönliche Fürsorgepflicht und Treuepflicht sowie die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers, einschließlich der Kontrollunterworfenheit.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.