Rechtsformwahl bei Startup-Gründung: FlexCo oder GmbH?
Steuerliche Risiken bei grenzüberschreitende Startup-Strukturen – grober Überblick
Bevor ein Startup gegründet wird, sollten sich Gründer auch Gedanken über die Wahl der Rechtsform machen. Lange Zeit war im Startup-Bereich die GmbH vorherrschend und auch klar von Investoren favorisiert. Seit 2024 gibt es nun auch die flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo), die bei der Rechtsformwahl im direkten „Konkurrenzverhältnis“ zur GmbH steht. Aus diesem Grund soll nachfolgend ein grober Überblick über relevante Aspekte bei der Entscheidung über die Rechtsformwahl gegeben werden.
Auszug nicht-entscheidungsrelevanter Aspekte bei der Rechtsformwahl
Vorab soll kurz zusammenfassend dargestellt werden, welche Aspekte nicht entscheidungsrelevant bei der Wahl zwischen GmbH und FlexCo sind:
Besteuerung | Allfällige Unternehmensgewinne (die gerade bei Start-ups in der Anfangsphase idR nicht vorkommen) werden mit 23% Körperschaftsteuer besteuert und Ausschüttungen unterliegen beim Gesellschafter (natürliche Person) dem Sondersteuersatz von 27,5%. |
Mindeststeuer | In Verlustjahren wird Mindeststeuer vorgeschrieben, die in Folgejahren bei positiven Jahresergebnissen auf die tatsächliche Erfolgskörperschaftsteuer angerechnet werden können. Die Mindeststeuer beträgt EUR 500 für das gesamte Kalenderjahr. |
Umgründungen | Umgründungsmaßnahmen (zB Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung) können unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral abgewickelt werden. |
Mindest-
stammkapital |
Es besteht ein Mindeststammkapital iHv EUR 10.000, wovon zumindest die Hälfte (somit EUR 5.000) in Bar einzuzahlen ist. Abgesehen davon ist eine Sachgründung möglich. |
Mitarbeiter-beteiligung | Anteile können unentgeltlich oder vergünstigt ohne steuerpflichtiges „dry-income“ gewährt werden (zB Anteilsgewährung mittels negativer Liquidationspräferenz, Anteilsgewährung unter Anwendung des § 67a EStG [neue Start-up-Mitarbeiterbeteiligung]). |
Compliance-
Kosten |
Die Kosten für die Abwicklung der laufenden bilanzsteuerlichen Compliance (zB Erstellung/Veröffentlichung Jahresabschluss, Erstellung/Einreichung Steuererklärungen, WiEReG-Meldeverpflichtungen) sind ident. |
Unterschiede zwischen GmbH und FlexCo
GmbH | FlexCo | |
Gewährung
stimmrechtsloser Anteile |
Gewährung von Substanzgenussrechten:
|
Gewährung von:
|
Anteilsübertragungen | Notariatsakt für GmbH-Anteile
bei Substanzgenussrechten reicht Einhaltung der Schriftform |
bei FlexCo-Anteilen ist Notariatsakt oder rechtsberufliche Privaturkunde (von Anwalt oder Notar) möglich
bei Unternehmenswertanteilen reicht Einhaltung der Schriftform (grundsätzlich weder Notar noch Anwalt erforderlich) |
Aufsichtsratspflicht | wenn Stammkapital > TEUR 70
und
oder
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wie bei GmbH
und wenn Gesellschaft eine mittelgroße Gesellschaft ist (iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB), dh 2 von 3 der nachfolgenden Kriterien überschreitet:
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Kapitalerhöhung | ordentliche Kapitalerhöhung zulässig. Keine bedingte oder genehmigte Kapitalerhöhung möglich. | ordentlicher Kapitalerhöhung
sowie
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Eigene Anteile | nur eingeschränkt möglich (zB unentgeltlich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern) | Erwerb eigener Anteile ist unter bestimmten aktienrechtlichen Voraussetzungen zulässig (zB Einziehung, Veräußerung innerhalb bestimmter Frist, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern) |
Umlaufbeschlüsse | alle Gesellschafter müssen mit der Abstimmung im Umlauf einverstanden sein. Stimmabgabe erfordert Unterschrift. | Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass Zustimmung aller zur schriftlichen Abstimmung nicht erforderlich ist. Für Stimmabgabe kann Textform vorgesehen werden (zB E-Mail) |
Fazit
Vor diesem Hintergrund gilt es daher im Zuge der Gründung abzuwiegen, welche Aspekte für das künftige Start-up von wesentlicher Bedeutung sind, damit die passende Rechtsform ausgewählt werden kann. Sofern in weiterer Folge dennoch ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in eine FlexCo oder umgekehrt angestrebt wird, wäre dies grundsätzlich ohne negative steuerliche Konsequenzen umsetzbar.
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. www.ecovis.at