Rechtsformwahl bei Startup-Gründung: FlexCo oder GmbH?

Steuerliche Risiken bei grenzüberschreitende Startup-Strukturen – grober Überblick

Bevor ein Startup gegründet wird, sollten sich Gründer auch Gedanken über die Wahl der Rechtsform machen. Lange Zeit war im Startup-Bereich die GmbH vorherrschend und auch klar von Investoren favorisiert. Seit 2024 gibt es nun auch die flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo), die bei der Rechtsformwahl im direkten „Konkurrenzverhältnis“ zur GmbH steht. Aus diesem Grund soll nachfolgend ein grober Überblick über relevante Aspekte bei der Entscheidung über die Rechtsformwahl gegeben werden.

Auszug nicht-entscheidungsrelevanter Aspekte bei der Rechtsformwahl

Vorab soll kurz zusammenfassend dargestellt werden, welche Aspekte nicht entscheidungsrelevant bei der Wahl zwischen GmbH und FlexCo sind:

Besteuerung Allfällige Unternehmensgewinne (die gerade bei Start-ups in der Anfangsphase idR nicht vorkommen) werden mit 23% Körperschaftsteuer besteuert und Ausschüttungen unterliegen beim Gesellschafter (natürliche Person) dem Sondersteuersatz von 27,5%.
Mindeststeuer In Verlustjahren wird Mindeststeuer vorgeschrieben, die in Folgejahren bei positiven Jahresergebnissen auf die tatsächliche Erfolgskörperschaftsteuer angerechnet werden können. Die Mindeststeuer beträgt EUR 500 für das gesamte Kalenderjahr.
Umgründungen Umgründungsmaßnahmen (zB Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Spaltung) können unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral abgewickelt werden.
Mindest-

stammkapital

Es besteht ein Mindeststammkapital iHv EUR 10.000, wovon zumindest die Hälfte (somit EUR 5.000) in Bar einzuzahlen ist. Abgesehen davon ist eine Sachgründung möglich.
Mitarbeiter-beteiligung Anteile können unentgeltlich oder vergünstigt ohne steuerpflichtiges „dry-income“ gewährt werden (zB Anteilsgewährung mittels negativer Liquidationspräferenz, Anteilsgewährung unter Anwendung des § 67a EStG [neue Start-up-Mitarbeiterbeteiligung]).
Compliance-

Kosten

Die Kosten für die Abwicklung der laufenden bilanzsteuerlichen Compliance (zB Erstellung/Veröffentlichung Jahresabschluss, Erstellung/Einreichung Steuererklärungen, WiEReG-Meldeverpflichtungen) sind ident.

Unterschiede zwischen GmbH und FlexCo

 

GmbH FlexCo
Gewährung

stimmrechtsloser Anteile

Gewährung von Substanzgenussrechten:

  • Kein Teilnahmerecht an Generalversammlung
  • kein Aufscheinen im Firmenbuch
Gewährung von:

  • Substanzgenussrechten (siehe „GmbH“)
  • Unternehmenswertanteile
    • Teilnahmerecht an Generalversammlung
    • kein Aufscheinen der individuellen Anteilsbesitzer im Firmenbuch (ein nicht veröffentlichtes Anteilsbuch ist zu führen)
Anteilsübertragungen Notariatsakt für GmbH-Anteile

bei Substanzgenussrechten reicht Einhaltung der Schriftform

bei FlexCo-Anteilen ist Notariatsakt oder rechtsberufliche Privaturkunde (von Anwalt oder Notar) möglich

bei Unternehmenswertanteilen reicht Einhaltung der Schriftform (grundsätzlich weder Notar noch Anwalt erforderlich)

Aufsichtsratspflicht wenn Stammkapital > TEUR 70

und

  • über 50 Gesellschafter

oder

  • mehr als 300 Mitarbeiter
wie bei GmbH

und

wenn Gesellschaft eine mittelgroße Gesellschaft ist (iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB), dh 2 von 3 der nachfolgenden Kriterien überschreitet:

  • EUR 6,25 Mio Bilanzsumme
  • EUR 12,5 Mio Umsatzerlöse
  • 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt 
Kapitalerhöhung ordentliche Kapitalerhöhung zulässig. Keine bedingte oder genehmigte Kapitalerhöhung möglich. ordentlicher Kapitalerhöhung

sowie

  • bedingte Kapitalerhöhung (zB um Umtausch- oder Bezugsrechte für Gläubiger, Aktienoptionen für Mitarbeiter) und
  • genehmigte Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhungsbeschluss auf „Vorrat“) möglich
Eigene Anteile nur eingeschränkt möglich (zB unentgeltlich, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern) Erwerb eigener Anteile ist unter bestimmten aktienrechtlichen Voraussetzungen zulässig (zB Einziehung, Veräußerung innerhalb bestimmter Frist, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, zur Entschädigung von Minderheitsgesellschaftern)
Umlaufbeschlüsse alle Gesellschafter müssen mit der Abstimmung im Umlauf einverstanden sein. Stimmabgabe erfordert Unterschrift. Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass Zustimmung aller zur schriftlichen Abstimmung nicht erforderlich ist. Für Stimmabgabe kann Textform vorgesehen werden (zB E-Mail)

Fazit

Vor diesem Hintergrund gilt es daher im Zuge der Gründung abzuwiegen, welche Aspekte für das künftige Start-up von wesentlicher Bedeutung sind, damit die passende Rechtsform ausgewählt werden kann. Sofern in weiterer Folge dennoch ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in eine FlexCo oder umgekehrt angestrebt wird, wäre dies grundsätzlich ohne negative steuerliche Konsequenzen umsetzbar.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. www.ecovis.at