Steuerliche Risiken bei grenzüberschreitende Startup-Strukturen – grober Überblick
Steuerliche Risiken bei grenzüberschreitende Startup-Strukturen – grober Überblick
Bei Startups können sich aus verschiedenen Gründen grenzüberschreitende Konstellationen ergeben, sei es zB aufgrund des expansionsbedingten Eintritts in einen ausländischen Markt, durch im Ausland ansässige Mitarbeiter oder ausländische Gründer. Die Palette der steuerlichen Themen ist vielfältig und sollte vorab analysiert werden, um steuerliche Risiken auszuschließen. Nachfolgend wird ein grober Überblick über mögliche ausgewählte steuerliche Themen gegeben.
Fremdübliche Vergütung einer ausländischen Tochtergesellschaft/Betriebsstätte
Sofern der ausländische Markt tiefergehender bearbeitet werden soll, beschließen Startups oftmals die Etablierung einer ausländischen Betriebsstätte oder gleich die Errichtung einer ausländischen Tochtergesellschaft. Zu diesem Zweck werden zB. an die ausländische Tochtergesellschaft gewisse Leistungen (zB Know-How, HR, Marketing, Controlling, etc…) erbracht, als auch das Produkt des österreichischen Startups zum Vertrieb am ausländischen Markt zu Verfügung gestellt (zB. mittels Lizenzvereinbarung). Weiters ist auch bei ausländischen Betriebsstätten auf eine fremdübliche Vergütung zu achten.
Derartige grenzüberschreitende Transaktionen (zB. inländisches Startup erbringt Dienstleistungen an ausländische Tochtergesellschaft) müssen zu fremdüblichen Konditionen vergleichbar fremden Dritter abgewickelt werden, um steuerliche Risiken beispielsweise durch Gewinnerhöhungen oder Ausgabenkürzungen zu vermeiden. Entscheidend ist dabei die Art der jeweiligen Leistung, die von den beteiligten Unternehmen übernommenen Funktionen/Risiken sowie die entsprechende vertragliche Dokumentation. Daher muss für jede Art von Leistung eine separate Analyse durchgeführt werden.
Steuerliche Ansässigkeit einer ausländischen Tochtergesellschaft bzw. einer ausländischen Muttergesellschaft – Achtung Steuerrisiko in Österreich!
Das Besteuerungsrecht am Jahresgewinn einer Gesellschaft steht grundsätzlich dem Staat zu, in dem eine Gesellschaft ansässig ist. Die steuerliche Ansässigkeit einer Gesellschaft richtet sich dabei vorrangig nach dem sogenannten „Ort der Geschäftsleistung“. Der „Ort der Geschäftsleitung“ wird dadurch bestimmt, wo nachweislich die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts getroffen werden.
Es ist daher immer darauf zu achten, dass bei ausländischen Tochtergesellschaften oder ausländischen Muttergesellschaften mit österreichischen Tochtergesellschaften lokale Geschäftsführer tätig sind bzw. auch ein Büro gemietet ist. Anderenfalls könnte (auch) der österreichische Fiskus diese Auslandsgesellschaften mit österreichischer KÖSt besteuern – es können sich dabei Probleme der Mehrfachbesteuerung ergeben!
Betriebsstättenrisiko durch ausländische Mitarbeiter – Steuerrisiko im Ausland
Nicht nur im Rahmen des „War of Talents“ bei Mitarbeitern für Schlüsselpositionen, sondern auch bei allen anderen Mitarbeitern kann u.U. der Fall eintreten, dass ein geeigneter Mitarbeiter für eine offene Stelle eines österreichischen Startups im Ausland gefunden wird.
Ausländische Mitarbeiter, die unmittelbar bei dem österreichischen Startup angestellt werden, können unter gewissen Umständen im Ausland eine ertragssteuerliche (Homeoffice-)Betriebsstätte begründen und somit zu einer anteiligen – wenn auch betraglich oftmals geringen – Steuerpflicht im Ausland führen.
Daher ist eine vorbereitende Analyse unerlässlich (zB. gibt es Büroräumlichkeiten, welche Tätigkeit übt der jeweilige Mitarbeiter im Verhältnis zur Kerntätigkeit des Startups aus, verfügt der Mitarbeiter über eine [wirtschaftliche] Abschlussvollmacht).
Vorübergehender Auslandsaufenthalt bzw. Wegzug von Gründern oder Mitarbeitern
Aus verschiedenen Gründen kann es zu einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt oder permanenten Wegzug von Gründern oder Mitarbeitern aus Österreich kommen (zB. grenzüberschreitende Expansion eines Startups, neue berufliche Schwerpunkte im Anschluss an Exit-Transaktion im In- oder Ausland, familiäre Gründe). Damit einher geht die Frage, welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind (Stichwort: „Wegzugsbesteuerung“).
In diesem Zusammenhang sollten die Rahmenbedingungen im Detail geprüft werden (zB. besteht wegzugsteuerverfangenes Vermögen [zB. Wertpapiere, Anteile am Startup], ist ein EU-/EWR-/Drittstaat involviert, unter welchen Voraussetzungen erfolgt der Wegzug/Auslandsaufenthalte [zB. geht Familie mit, besteht Rückkehrabsicht, wird AT-Wohnsitz beibehalten, etc…]).
Fazit
Startups können daher in zahlreichen Konstellationen mit grenzüberschreitenden steuerlichen Fragestellungen konfrontiert sein. Dabei ist eine vorbereitende steuerliche Analyse bedeutsam, um nachträgliche negative steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. www.ecovis.at