Praxisfragen im Zusammenhang mit der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG
Ab 1.1.2024 kommt es bei Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung unter
gewissen Voraussetzungen zu einem Besteuerungsaufschub (da die Besteuerung erst bei einem
später eintretenden Umstand, typischerweise bei der Veräußerung der Anteile erfolgt) und ein
begünstigtes Besteuerungsregime steht zur Verfügung. Nachfolgend sollen gewisse ausgewählte
Praxisfragen iZm dem neuen steuerlichen Mitarbeiterbeteiligungsregime beleuchtet werden.
Begünstigung nur für echte Dienstnehmer?
Erfasst sind ausschließlich steuerliche Dienstnehmer, während freie Dienstnehmer und
Werkvertragsnehmer hingegen nicht umfasst sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die
Frage, wie Mitarbeiter zu behandeln sind, die über externe Anbieter beigezogen werden (zB
Arbeitskräfteüberlassung, „Employer of Record“-Konstruktionen [ein Employer of Record ist idR ein
Drittunternehmen, das die Compliance-Tätigkeiten iZm der Einstellung von Mitarbeitern übernimmt,
er rekrutiert die Mitarbeiter aber nicht und als effektiver Arbeitgeber gilt derjenige, der die
Entscheidungen über Vergütung, Aufgaben, Urlaubstage, Projekte und Kündigung der Mitarbeiter
trifft]).
In derartigen Fällen ist daher zu analysieren, ob für Zwecke des neuen steuerlichen
Mitarbeiterbeteiligungsregimes auf den zivilrechtlichen Arbeitgeber oder wirtschaftlichen
Arbeitgeber (der für DBA-rechtliche Zwecke relevant sein kann) abzustellen ist. Da die Regelung des §
67a EStG dem innerstaatlichen Steuerrecht entspringt, spricht uE einiges dafür, dass der Begriff
„Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers“ innerstaatlich auf den zivilrechtlichen Arbeitgeber
abstellt.
Sind auch Kapitalanteile an ausländischen Startups umfasst?
Unter den Begriff „Kapitalanteile (Beteiligungen)“ fallen nach Ansicht der Verwaltungspraxis
insbesondere Aktien, Zwischenscheine und GmbH-Anteile sowie Substanzgenussrechte. Ebenso
fallen darunter auch – die mit dem GesRÄG 2023 eingeführten – Unternehmenswertanteile gemäß §
9 FlexKapGG.
Da sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung auf
österreichische Startups ergibt, sind uE dem Grunde nach auch Anteile an ausländischen Startups
mitumfasst (sofern es sich bei dem ausländischen Startup um eine einer österreichischen
Kapitalgesellschaft vergleichbare ausländische Gesellschaft handelt, die Voraussetzungen des § 67a
EStG erfüllt werden und in Österreich ansässige Mitarbeiter bestehen, für die der Lohnsteuerabzug
vorgenommen wird [zB Mitarbeiter in AT-Betriebsstätte oder AT-Homeoffice, etc…]).
Wie sind betriebliche Aktivitäten vor Gründung zu berücksichtigen?
Das Startup darf bei Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung höchstens 10 Jahre (gerechnet vom
Ablauf des Kalenderjahres der Gründung) „alt“ sein. Als Gründung des Unternehmens gilt gemäß §
67a Abs 2 Z 3 EStG die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur iSd § 2 Z 1
NeuFÖG. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Teilbetrieben, wird auf die
Gründung des ersten zum Unternehmen gehörenden Betriebes abgestellt.
Unter Berücksichtigung der Aussagen der Finanzverwaltung zum NeuFÖG (vgl NeuFöR, Rz 82) ist
davon auszugehen, dass umgründungsbedingte Betriebsübertragungen innerhalb oder außerhalb des
Umgründungssteuergesetzes als auch Betriebsübertragungen mittels Asset-Deal zu keinem
„Neustart“ der 10-Jahresfrist führen und daher nicht zur Inanspruchnahme der Startup-
Mitarbeiterbeteiligung führen können.
Welche Aspekte sind bei einem Wegzug iZm der Startup-Mitarbeiterbeteiligung zu beachten?
Werden Startup-Mitarbeiterbeteiligungen gewährt, gelten sowohl der geldwerte Vorteil bei
Gewährung als auch allfällige Wertsteigerungen als Einkünfte gemäß Art 15 OECD-Musterabkommen
(Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, da es sich trotz Anteilsgewährung und dem neuen
Besteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen weiterhin um Arbeitseinkünfte handelt), solange
der Mitarbeiter nicht frei über die Beteiligung verfügen kann.
Wird daher ein Mitarbeiter zwischen Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung und freier
Verfügbarkeit über die Beteiligung (zB wenn die Vinkulierung aufgehoben wird) aufgrund eines
Wegzugs des Mitarbeiters in verschiedenen Staaten tätig, sind die Einkünfte – entsprechend den
Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage – nach den in diesem Zeitraum geleisteten
Arbeitstagen aufzuteilen (Kausalitätsprinzip). Folglich führt alleine der Wegzug des Mitarbeiters oder
die Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland, dem Grunde nach zu keiner Einschränkung des
österreichischen Besteuerungsrechts (es besteht kein eigener Wegzugstatbestand für Mitarbeiter).
Abgesehen davon ist in § 67 Abs 3 Z 5 EStG auch der Wegzug des Startups selbst als weiterer
Zuflusstatbestand erfasst (dh das inländische Startup zieht ins Ausland weg), sofern den
österreichischen Verpflichtungen iZm den Lohnabgaben durch das künftige ausländische Startup
nach dem Wegzug nicht mehr freiwillig nachgekommen wird.
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.