Share-Swaps im Exitfall: Steuerliche Themen bei der exitbedingten Umsetzung von Roll-Over-Modellen

Share-Swaps im Exitfall: Steuerliche Themen bei der exitbedingten Umsetzung von Roll-Over-Modellen

Im Rahmen eines Exits kann es neben reinen Cash-Transaktionen auch zu einer gesplitteten Transaktion kommen, bei denen ein Teil der Startup-Anteile gegen Cash veräußert und die verbleibenden Startup-Anteile gegen Anteile an der Erwerbergesellschaft eingetauscht werden. Ein derartiger Anteilstausch („Share-for-Share-Transaktion“) kann unter gewissen Voraussetzungen im Anwendungsbereich des Art III UmgrStG steuerneutral abgewickelt werden. Derartige Exittransaktionen erfordern einzelfallbezogen eine umfassende steuerliche Analyse.

Der normale Share-Swap mit ausländischen Übernehmergesellschaften führt grundsätzlich sofort zur Tauschbesteuerung.

Beispiel:
Die Founder tauschen 20 % ihrer jeweils gehaltenen Anteile (80 % werden gegen Cash verkauft) gegen Anteile am Unternehmen des Käufers – der Tausch (mit dem Verkehrswert der Anteile) unterliegt sofort dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5 %. Damit entsteht das Risiko der Scheingewinnbesteuerung – zB. dann, wenn die erhaltenen Anteile später wertlos „ausgebucht“ werden müssen.

Eine Tauschbesteuerung kann allerdings bei Anwendung des Umgründungssteuergesetzes vermieden werden:

Sofern die Startup-Anteile die Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG erfüllen, können sie auch in eine ausländische übernehmende EU- oder EWR-Gesellschaft eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass sich die einzubringenden Anteile auf mindestens 25 % belaufen oder gemeinsam mit bereits bestehenden Anteilen die Stimmrechtsmehrheit bei der übernehmenden Gesellschaft hergestellt wird. Die Stimmrechtsmehrheit kann auch durch vorab erworbene Anteile oder gleichzeitig durch andere Gesellschafter eingebrachte Anteile hergestellt werden. In diesem Fall ist ein entsprechendes Augenmerk auf den zeitlichen Ablauf der Transkation zu richten.

Bei einbringenden in Österreich ansässigen natürlichen Personen kann für die ausgelöste einbringungsbedingte Exitbesteuerung in der Einkommensteuererklärung ein Nichtfestsetzungsantrag gestellt und dadurch eine Steuerstundung erreicht werden. Zu einer Festsetzung der Steuerschuld kommt es bei der tatsächlichen Veräußerung, bei sonstigem Ausscheiden oder bei steuerneutralem Untergang der Gegenleistung (= Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft).

Als tatsächliche Veräußerung der Gegenleistungsanteile gilt auch, wenn die eingebrachten Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft veräußert werden (oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden) und in diesem Zusammenhang ein Wegzug (oder eine unentgeltliche Übertragung der Gegenleistung) durch den Steuerpflichtigen erfolgt und dieser nach einem Gesamtplan von Beginn an festgestanden ist. Sofern es daher im Nachgang zu einem Wegzug kommen kann, ist ein plangemäßes Vorgehen, der zeitliche Zusammenhang und die steuerliche Behandlung im möglichen Zuzugsstaat vorab zu prüfen.

Eine steuerneutrale Einbringung in Nicht-EWR- bzw. Nicht-EU-Länder ist nicht steuerneutral möglich.

Besonderheiten bei mehrstufigem Roll-Over-Modell

In Abhängigkeit des Erwerbers kann es vorkommen, dass nicht nur eine Einbringung, sondern mehrere Einbringungsvorgänge (sogenannte „Roll-Over“) erforderlich sind. Diese erfordern eine genaue steuerliche Analyse.

Meldung von relevanten Transaktionen für die nachfolgende Steuerfestsetzung

Zu einer Festsetzung der Steuerschuld kommt es bei der tatsächlichen (anteiligen) Veräußerung, bei sonstigem Ausscheiden oder bei steuerneutralem Untergang der Gegenleistung (= Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft). Wenn es zu einer nachträglichen Steuerfestsetzung kommt, gilt das die Steuerfestsetzung auslösende Ereignis als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO.

Fazit: Share-Swaps im Exitfall können zum Teil steuerneutral durchgeführt werden, erfordern aber eine detaillierte umgründungssteuerliche Analyse.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.