Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumenten aufgrund neuer AFRAC-Stellungnahme

Bei der Finanzierung von Start-ups kommen die unterschiedlichsten Finanzinstrumente zur Anwendung, wobei sich jeweils die Frage nach der bilanziellen Darstellung im Jahresabschluss des Start-ups stellt (und ggf auch auf Ebene des Investors). Neben klassischen Eigen- und Fremdkapital, können auch hybride Finanzinstrumenten (zB Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital, partiarische Darlehen oder Perpetual Bonds) vorkommen, die Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital kombinieren. Durch die derzeit im Entwurf vorliegende AFRAC-Stellungnahme 40 werden neue Rahmenbedingungen für die Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumente geschaffen, auf die nachfolgend näher eingegangen werden soll.

 

Einordnung von Finanzinstrumenten

Für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital sind gewisse Kriterien maßgebend (Nachrangigkeit, Gewinnabhängigkeit, unbefristete Zurverfügungstellung). Werden die angeführten Kriterien erfüllt, kann ein Ausweis innerhalb des Eigenkapitals erfolgen. Andernfalls liegt hingegen Fremdkapital vor.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen konnte iVm hybriden Finanzinstrumenten bislang auch Hybridkapital vorliegen, welches als Sonderposten zwischen dem Posten Eigenkapital und Fremdkapital ausgewiesen wurde. Ein derartiger Ausweis als Hybridkapital soll jedoch aufgrund der derzeit noch im Entwurf vorliegenden AFRAC-Stellungnahme 40 künftig ausscheiden. Die Stellungnahme soll auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 beginnen (wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird).

 

Bilanzieller Ausweis von hybriden Finanzinstrumenten auf Basis der neuen AFRAC-Stellungnahme

Ein hybrides Finanzinstrument soll künftig in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung entweder als „Eigenkapital“ oder als „Verbindlichkeit“ einzustufen sein.

Der Eigenkapitalcharakter eines hybriden Finanzinstruments soll von der kumulativen Erfüllung der folgenden Kriterien abhängen:

> Nachrangigkeit: Das Kriterium der Nachrangigkeit ist erfüllt, wenn im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Emittenten ein Rückzahlungsanspruch erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger iSd § 67 Abs 3 Insolvenzordnung geltend gemacht werden kann.

> Kapitalerhaltung bei Vergütung: Das Kriterium der Kapitalerhaltung bei Vergütung ist erfüllt, wenn nur solche Beträge als Vergütungen vertraglich vereinbart sind, die, würden sie nicht geleistet, als ausschüttbarer Bilanzgewinn dargestellt werden könnten (zB Zinsauszahlungen nur dann, wenn sie im ausschüttbaren Bilanzgewinn Deckung finden).

> Kapitalerhaltung bei Rückzahlung: Eine Tilgung des Hybridkapitals ist vertraglich nur insoweit möglich, als nach Tilgung das formelle, buchmäßige Eigenkapital zumindest die gebundenen Teile des Eigenkapitals abdeckt. Solange somit die Summe des Bilanzgewinns bzw. Bilanzverlustes und der ungebundenen Rücklagen zumindest 0 EUR ergibt, wäre somit die Tilgung des Hybridkapitals möglich. Wenn die Summe aus Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust und aus den ungebundenen Rücklagen negativ ist, kürzt dieser Negativ-Betrag die Rückzahlung des Hybridkapitals.

Hybride Finanzinstrumente, die vor dem Hintergrund der obigen Kriterien materielles Eigenkapital darstellen, werden im Bereich des Eigenkapitals mit der Bezeichnung „Hybride Finanzinstrumente“ nach den Kapitalrücklagen ausgewiesen. Die Vergütung für eigenkapitalähnliche hybride Finanzinstrumente ist im Zeitpunkt der Entstehung nach dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag in einem gesonderten Posten (zB mit der Bezeichnung „Vergütung für hybride Finanzinstrumente“) vor dem Gewinn- /Verlustvortrag zu erfassen und als Verbindlichkeit auszuweisen. Die Vergütung mindert den Bilanzgewinn bzw erhöht den Bilanzverlust. 

Erfüllt ein hybrides Finanzinstrument nicht die Bedingungen für eine Qualifikation als materielles Eigenkapital, ist das hybride Finanzinstrument als Verbindlichkeit auszuweisen und idR in einem gesonderten Unterposten innerhalb der Verbindlichkeiten auszuweisen.

Fazit

Die Finanzierung stellt eine der größten Herausforderungen für Start-ups dar, wobei die unterschiedlichsten Finanzinstrumente zur Anwendung gelangen. Durch die neue AFRAC-Stellungnahme sollen klare Regelungen hinsichtlich der Zuordnung und Bilanzierung von hybriden Finanzinstrumenten geschaffen werden. Die finale Umsetzung der AFRAC Stellungnahme bleibt allerdings noch abzuwarten.

Da Startups immer wieder mit hybriden Finanzinstrumenten konfrontiert sind, wird es notwendig sein, sich bereits frühzeitig vor der Jahresabschlusserstellung mit den neuen Anforderungen im Hinblick auf bestehende und künftige Finanzierungen auseinanderzusetzen.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.