Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit, virtuelle Anteile (sogenannte „Phantom Shares“) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Start-up-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 % des Exitgewinnes sind mit 27,5% (ohne Lohnnebenkosten) und 25% des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rd. 35% resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50%) und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rd. 35%).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Start-Ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zB:

> Start-up darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen

> Umsetzerlöse des Start-ups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio betragen

> Start-up darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Start-up nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)

> Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an „echte“ Dienstnehmer gewährt werden

> Mitarbeiter hat zuvor bzw im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10% der Anteile am Start-up gehalten

> Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung

> Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich

> Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl der Inanspruchnahme der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Fazit

Vor diesem Hintergrund sollten Start-ups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.