Neues Startup-Paket | Teil 1 (Mitarbeiterbeteiligungen)

Vor kurzem wurde ein neues „Startup-Paket“ vorgestellt, dass neben einer neuen Gesellschaftsform (FlexCo) auch ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell vorsieht. Dies ist ein wesentlicher Baustein für ein funktionierendes Startup-Ecosystem und ein wichtiger Schritt zur Beseitigung von Standortnachteilen im internationalen Vergleich.

Da die Begutachtungsfrist am 7.7.2023 endet, bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten. Im Rahmen dieses Beitrages gehen wir auf das geplante neue Mitarbeiterbeteiligungsmodell ein. Im Folgebeitrag wird die neue FlexCo näher beleuchtet.

 

Bisheriges steuerliches Dilemma mit Mitarbeiterbeteiligungen

Unabhängig davon, ob der Beteiligungserwerb mittels Anteilsabtretung oder Kapitalerhöhung erfolgt, kann es aufgrund einer verbilligten oder unentgeltlichen Anteilsgewährung bei den Begünstigten, die Dienstnehmer sind, zu einem geldwerten Vorteil (Verkehrswert der gewährten Anteile abzüglich eines allfälligen Kaufpreises) in der Form eines steuerpflichtigen Sachbezuges kommen.

Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen hohe Steuerbeträge und Lohnabgaben abgeführt werden müssten, obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Startup noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

Im schlimmsten Fall wird im Zeitpunkt der Anteilsgewähr von einem geldwerten Vorteil ausgegangen, letztendlich schafft das Startup aber den Durchbruch nicht, sodass der erhoffte Liquiditätszufluss nicht eintritt. Den Mitarbeiter würde somit ein doppeltes Risiko treffen: einerseits eine Vorabbesteuerung ohne Cash-Zufluss und andererseits ein zu niedriger Cash-Zufluss im Hinblick auf den ursprünglich besteuerten geldwerten Vorteil.

Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle angedacht (zB Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz, Darlehenskonstruktion). Durch das neue Startup-Paket werden jetzt grundlegend neue Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungsmodelle geschaffen.

 

Steuerliche Rahmenbedingungen für neues Mitarbeiterbeteiligungsmodell

Die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligungsmodell kann nur von Unternehmen begeben werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

⋅ Arbeitgeberunternehmen erfüllt bezogen auf das der Anteilsgewährung vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Kriterien:

      • nicht mehr als 100 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
      • Umsetzerlöse von nicht mehr als EUR 40 Mio
      • das Unternehmen darf nicht Teil bzw verbundenes Unternehmen (Beteiligung ≥ 25%) eines Konzerns sein

⋅ Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung

⋅ Arbeitnehmer hat zuvor bzw im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10% der Anteile am Startup gehalten

⋅ Veräußerung oder Übertragung der gewährten Anteile nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers (Vinkulierung)

⋅ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch zu nehmen und Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto

 

Die Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll nur für die unentgeltliche (nicht für verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein. Die Besteuerung erfolgt bei gewissen fixierten Zeitpunkten (zB Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer, Beendigung des Dienstverhältnisses [hier gibt es Option auf Besteuerungsaufschub; eine Ausnahme besteht auch für Anteilen an einer FlexCo unter bestimmten Voraussetzungen], Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10 % am Kapital, Liquidation des Arbeitgebers, Wegzug des Arbeitnehmers, etc…).

 

In Bezug auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

⋅ Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass eine Behaltefrist für die Anteile von zumindest 5 Jahren eingehalten (ausgenommen bei Beendigung des Dienstverhältnisses) wurde und das Dienstverhältnis wenigstens 3 Jahre gedauert hat.

⋅ Die Besteuerung erfolgt pauschal zu 75% mit 27,5% (insoweit besteht auch eine Befreiung von den Lohnnebenkosten [zB Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Sozialversicherung]). Die restlichen 25% werden mit dem regulären Tarif besteuert (für den darauf entfallenden Anteil erfolgt eine normale Einhebung der Lohnnebenkosten).

 

Die Regelung soll erstmals für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen zu Anwendung gelangen, die erstmals ab dem 1.1.2024 gewährt werden.

 

Autoren: Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.