Steuerliche Konsequenzen iZm einem Anteilsupgrade

Startups sind laufend darum bemüht, frisches Kapital für die Weiterentwicklung des eigenen Geschäftsmodells aufzutreiben und gleichzeitig Schlüsselmitarbeiter über echte bzw virtuelle Beteiligungsprogramme längerfristig zu incentivieren. Da die Gesellschafter jeweils ein unterschiedliches Risiko mit ihrem Investment tragen, partizipieren diese auch unterschiedlich in Abhängigkeit ihrer Anteilsklasse an Exiterlösen. Aus verschiedenen Gründen kann ausgewählten Mitarbeitern im Falle eines echten Beteiligungsprogrammes ein Upgrade ihrer bisherigen Anteile auf eine neue Anteilsklasse gewährt werden. Damit einhergehende steuerliche Konsequenzen werden nachfolgend näher beleuchtet.

 

1. Wie funktioniert ein Anteilsupgrade?

Startups decken den laufenden Kapitalbedarf häufig durch Finanzierungsrunden ab. Bei Finanzierungsrunden werden dem Unternehmen entsprechende finanzielle Mittel durch Bestands- oder Neuinvestoren zugeführt. Im Gegenzug erhalten die Investoren (zusätzliche) Anteile am Startup. Da die Gesellschafter jeweils ein unterschiedliches Risiko mit ihrem Investment tragen, partizipieren diese auch unterschiedlich an Exiterlösen. Zu diesem Zweck werden die Anteile in verschiedene Anteilsklassen gegliedert. Während „Preferred Shares“ (zB Series A Shares) frühzeitig an Exiterlösen partizipieren, nehmen „Common Shares“ erst zu einem späteren Zeitpunkt an der Verteilung von Exiterlösen teil.

Durch Beteiligungsprogramme versucht man Schlüsselmitarbeiter längerfristig an das Unternehmen zu binden. Im Gegensatz zu Investoren steuern Schlüsselmitarbeiter idR jedoch keine großen Beträge an frischem Kapital bei, weshalb den Mitarbeitern grundsätzlich Common Shares angeboten werden. In weiterer Folge kann es uU vorkommen, dass ausgewählten Mitarbeitern ein Upgrade ihrer bisherigen Anteile auf eine neue Anteilsklasse gewährt wird:

>> Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und zur zusätzlichen Incentivierung sollen die bestehenden Anteile eines Mitarbeiters upgegradet werden.

>> Aufgrund einer Leaver-Klausel muss ein ausscheidender Mitarbeiter einen Teil seiner Anteile abgegeben. Da dieser ausscheidende Mitarbeiter auch noch zusätzlich Anteile abgeben soll, wird im Gegenzug ein Upgrade für seine verbleibenden Anteile vereinbart.

Dabei stellt sich die Frage, ob und wenn ja welche steuerlichen Konsequenzen mit einem Anteilsupgrade verbunden sein können.

 

2.Dry-Income Problematik

Bei unterpreisiger oder unentgeltlicher Gewährung von Anteilsrechten kann es bei begünstigten ausscheidenden Mitarbeitern zu einem geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges kommen, der zu Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gem § 25 EStG führt. Ein derartiger geldwerter Vorteil unterliegt beim Begünstigten grundsätzlich dem progressiven ESt-Tarif. Dabei ist entscheidend, ob dem Begünstigten ohne bzw ohne ausreichende Gegenleistung (zB Cash, Abtretung von bestehenden Anteilen, etc…) ein geldwerter Vorteil zugewendet wird. Dies kann durch eine rechnerische Verprobung mittels Vorher-Nachher-Vergleich iZm einem unterstellten Anteilsverkauf auf Basis der letzten zeitnahen Bewertung erfolgen.

Sofern ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil aufgrund der unterpreisigen oder unentgeltlichen Gewährung von Anteilsrechten vorliegt, können uU höhere Abgaben fällig werden, obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Startup noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

 

Umso wichtiger ist eine vorbereitende steuerliche Analyse, um negative steuerliche Konsequenzen bestmöglich zu vermeiden. Dabei sollten insbesondere folgende Aspekte abgedeckt werden:

>> Aus welchem Grund soll es ein Anteilsupgrade geben?

>> Welche wirtschaftlichen Auswirkungen sind damit verbunden?

>> Gibt es eine Gegenleistung für den Anteilsupgrade (zB Cash-Zahlung, zusätzliche Anteilsabtretung, etc…)?

>> Gibt es zeitnahe vor- oder nachgelagerte Bewertungsindikationen (zB Finanzierungsrunde, Anteilsabtretung, etc…) die wertmanifestierend sind oder kann auch ein vereinfachtes Bewertungsverfahren zur Anwendung gelangen?

>> Ergibt sich aufgrund der angewendeten Bewertung ein geldwerter Vorteil (zB weil der Begünstigte aufgrund des Anteilsupgrades iVm der Bewertung in den Genuss von zusätzlichen Rückflüssen käme) oder besteht ausschließlich die künftige Chance auf höhere Rückflüsse?

>> etc…

 

3. Fazit

Die Sicherstellung der Finanzierung und die langfristige Incentivierung von Schlüsselmitarbeiter stellt eine der größten Herausforderungen für Startups dar. Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ausgewählten Mitarbeitern ein Anteilsupgrade gewährt wird, sodass diese auch früher an potenziellen Exiterlösen teilnehmen können.

Im Falle eines Anteilsupgrades sollte aus steuerlicher Sicht vorbereitend eine genaue sachverhaltsbezogene Analyse erfolgen, um eine steueroptimale Umsetzung zu gewährleisten. Abhängig von der konkreten Ausgangslage sollte es bei entsprechender Strukturierung in weiterer Folge grundsätzlich möglich sein, einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zu vermeiden.

 

 

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.