Vorteilhaftigkeitsvergleich bei „echten“ Beteiligungs-Programmen im Exit-Fall

Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wesentliches Instrument, um hochqualifizierte Mitarbeiter langfristig an ein Unternehmen zu binden, da die jeweiligen Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Neben den rechtlichen Aspekten bei der Vorbereitung eines solchen Beteiligungsprogramm ist auch entscheidend, welche steuerlichen Aspekte dabei in Abhängigkeit der Art des Beteiligungsprogrammes zu beachten sind.

 

Das steuerliche Dilemma bei Beteiligungsprogrammen mit „echten“ Anteilen

Bei Beteiligungsprogrammen mit „echten“ Geschäftsanteilen muss beachtet werden, dass eine unentgeltliche oder vergünstigte Anteilsgewährung grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Differenz zwischen dem Verkehrswert und der tatsächlichen geleisteten Gegenleistung) aus dem Dienstverhältnis in Form eines steuerpflichtigen Sachbezuges darstellt.

Das bedeutet, dass im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen hohe Steuerbeträge und Lohnabgaben abgeführt werden müssten, obwohl Beteiligungen an Start-ups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Dazu kommt, dass oft weder das Start-up noch der Begünstigte über die notwendige Liquidität verfügen, um die entsprechenden Abgaben zu bezahlen (man spricht in diesen Fällen auch von „dry income“).

Um ein nachteiliges „dry income“ zu vermeiden, kann entweder eine Anteilsübertragung mit Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz (die Anteile des betroffenen Mitarbeiters sollen dabei erst dann und nur insoweit am Exiterlös partizipieren, als sie einen Wertzuwachs seit ihrer Gewährung erfahren haben) erfolgen oder alternativ ab 2024 das neue Mitarbeiterbeteiligungsregime gem § 67a EStG in Anspruch genommen werden.

 

Unterschiede zwischen den verschiedenen Beteiligungsprogrammen mit „echten“ Anteilen

 

Programm „echte“ Anteile mit negativer Liquidationspräferenz neue Mitarbeiterbeteiligung
gem § 67a EStG
Voraussetzung keine bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (zB Startup besteht max 10 Jahre, Erfüllung von Größenmerkmalen durch Startup, Dienstverhältnis mind. 2 Jahre, Behalte-dauer der Anteile mind. 3 Jahre, etc…)
Rechte Stimm-, Mitsprache- und Gewinnbezugsrechte Stimm-, Mitsprache- und Gewinnbezugs-rechte in Abhängigkeit des Anteils (nicht bei FlexCo-Unternehmenswertanteilen)
Eintrittszahlung Entrichtung der Nominale erforderlich Entrichtung der Nominale möglich
Besteuerung 27,5% 75% mit 27,5%

25% mit ESt-Tarif

Wirtschaftlich Teilnahme an künftigen Wertsteigerungen (ab vereinbarten Schwellenwert) Teilnahme an bisherigen und künftigen Wertsteigerungen

 

Vorteilhaftigkeitsvergleich der verschiedenen „echten“ Beteiligungsprogrammen

Bei einem rein steuerlichen Vorteilhaftigkeitsvergleich ist zu berücksichtigen, dass Exiterlöse bei Anteilen mit negativer Liquidationspräferenz zwar begünstigt mit dem Sondersteuersatz iHv 27,5% (ohne Lohnnebenkosten) besteuert werden, dafür aber im Gegenzug für den Begünstigten erst ab dem vereinbarten Schwellenwert eine Erlöspartizipation gegeben ist.

Im Gegensatz dazu partizipieren Begünstigte bei der Inanspruchnahme der ab 2024 eingeführten neuen Mitarbeiterbeteiligung gem § 67a EStG an sämtlichen vergangenen und künftigen Wertsteigerungen, unterliegen dafür allerdings einem höheren Mischsteuersatz iHv ca 35% (inklusive Lohnnebenkosten).

Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsvergleichs ergibt sich folgendes Bild bei der Gegenüberstellung von Mitarbeiterbeteiligungen mit negativer Liquidationspräferenz und des neuen Mitarbeiterbeteiligungsregimes gem § 67a EStG:

> Grundsätzlich ist die Vorteilhaftigkeit der neuen Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG von der Höhe des bestehenden Unternehmenswertes im Zeitpunkt der Anteilsgewährung abhängig (zB bei einem Unternehmenswert von MEUR 6 ergibt sich eine Vorteilhaftigkeit der neuen Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a bis zu einem möglichen Exiterlös von rd MEUR 56).

> Dabei muss aber beachtet werden, dass für die neue Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG auch die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um das Regime in Anspruch nehmen zu können.

> Sofern im Exit-Fall die Voraussetzungen für die neue Mitarbeiterbeteiligung wider Erwarten nicht erfüllt werden, ist die Anteilsgewährung mit einer negativen Liquidationspräferenz deutlich vorteilhafter.

 

Fazit

Sofern Startups überlegen, Schlüsselmitarbeiter mit echten Anteilen am Unternehmen zu beteiligen, sollte vorab im Detail analysiert werden, welches Beteiligungsmodell steuerlich vorteilhafter ist. Abgesehen davon wird es letztlich aber auch eine wirtschaftliche Frage und Verhandlungssache mit den Investoren sein, welches Beteiligungsprogramm von diesen akzeptiert wird.

 

 

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.