Was ist beim Exit hinsichtlich Transaktionskosten steuerlich zu beachten?

Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Startup-GmbH müssen sich die Gründer mit vielen verschiedenen wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen auseinandersetzen. Transaktionskosten sind ein Teil davon. Dabei geht es um die Höhe der Transaktionskosten, wer die Transaktionskosten in welchem Ausmaß tragen wird, welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind und vieles mehr. Der nachfolgende Beitrag soll daher einen Überblick darüber geben, was in Bezug auf die Transaktionskosten aus steuerlicher Sicht zu beachten ist.

Tragung von Transaktionskosten

Transaktionskosten (zB Beraterkosten zur Begleitung der Transaktion, Due Diligence, Unternehmensbewertungskosten) sind grundsätzlich von den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft zu tragen. Dieser Grundsatz ist damit begründet, dass es idR im (ausschließlichen) Interesse des (veräußernden oder erwerbenden) Gesellschafters liegt, den Wert der Gesellschaftsanteile festzustellen.

Wenn hingegen ein massives Eigeninteresse der Kapitalgesellschaft an einem Gesellschafterwechsel und/oder der Setzung bestimmter Maßnahmen besteht, wird im Fachschrifttum davon ausgegangen, dass die Kostentragung durch die Gesellschaft betrieblich veranlasst und somit zulässig ist (zB Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft, neuer Gesellschafter stellt Eröffnung neuer Vertriebswege und/oder die Übertragung von Know-How zur Verfügung, zukünftige Gesellschafter eröffnet für Produkte oder Dienstleistungen einen neuen Marktzugang, etc…).

Ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Transaktionskosten auf Gesellschafterebene

Auf Gesellschafterebene ist wie folgt zu unterscheiden:

> Bei Privatpersonen unterliegt der Veräußerungsgewinn betreffend eine Beteiligung dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%, weshalb unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Transaktionskosten nicht abgesetzt werden können. Dadurch kann es bei verkaufenden Privatpersonen zu einer Scheingewinnbesteuerung kommen. Eine Ausnahme besteht für Steuerberaterkosten, die – ungeachtet des Abzugsverbotes gem § 20 Abs 2 EStG – als Sonderausgaben (ohne Anrechnung auf einen Höchstbetrag) abgesetzt werden können.

> Im Gegensatz dazu stellen Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalanteilen bei einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar und unterliegen der KöSt-Satz iHv 23%. Für unter § 7 Abs 3 KStG fallende Steuerpflichtige (zB öGmbH) greift kein weiteres Abzugsverbot, weshalb allfällige Transaktionskosten abzugsfähig sind.

> Bei Personengesellschaften gilt das Transparenzprinzip, weshalb für die steuerliche Beurteilung der Kapitaleinkünfte grundsätzlich auf die dahinterstehenden Gesellschafter durchzublicken ist.

Umsatzsteuer als Kostenblock

Sofern Transaktionskosten durch die Verkäufer zu tragen sind, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten, dass diese – bei Privatpersonen generell bzw bei betrieblichen Investoren aufgrund der umsatzsteuerfreien Beteiligungsveräußerung – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und daher die Umsatzsteuer einen zusätzlichen Kostenfaktor darstellt. Aus diesem Grund sollte insbesondere bei umfangreicheren vertraglichen Beratervereinbarungen (zB mit einer Investmentbank die beim Verkaufsprozess unterstützt) vorbereitend eine Abstimmung hinsichtlich der einzelnen Leistungen erfolgen, damit die eine korrekte umsatzsteuerliche Umsetzung erfolgt.

Erfahrungsgemäß werden in derartigen Beraterverträgen oftmals zahlreiche Leistungen aufgelistet, welche zum Teil unmittelbar auf eine Transaktion abzielen (zB Unterstützung bei rechtlicher Transaktionsdokumentation, Kaufpreisverhandlungen, Evaluierung Angebote, Unterstützung Signing/Cosing) bzw vorbereitende Beratungsleistungen zur Transaktion darstellen (zB Entwicklung eines Business Cases, Erstellung Unternehmenspräsentation).

In diesem Zusammenhang könnte im Zuge der Abrechnung aus umsatzsteuerlicher Sicht eine entsprechende Trennung im Hinblick auf zwei voneinander getrennten Hauptleistungen vorgenommen werden:

> Jene Leistungen, die unmittelbar auf eine Transaktion abzielen, können aus umsatzsteuerlicher Sicht als Vermittlungsleistung eingestuft werden. Dadurch sollte es möglich sein, die Leistungen ohne Umsatzsteuer zu fakturieren, wodurch eine Umsatzsteuerbelastung vermieden werden kann (Steuerbefreiung für Vermittlungsleistung iZm Anteilstransaktion).

> Die Leistungen, die sich als vorbereitende Beratungsleistungen zur Transaktion qualifizieren, wären mit Umsatzsteuer abzurechnen und würden somit zu einer Umsatzsteuerbelastung führen.

Conclusio

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich zu Beginn des Exit-Prozesses bei umfangreicheren vertraglichen Beratervereinbarungen (zB Investmentbank, Rechtsanwälte) vorbereitend eine Abstimmung hinsichtlich der einzelnen Leistungen vorzunehmen. Dabei sollten ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Aspekte in Abhängigkeit der Art des Gesellschafters einer genauen Analyse unterzogen werden.

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.