Neues Startup-Paket | Teil 2 (FlexCo)
Das vor kurzem vorgestellte „Startup-Paket“ beinhaltet auch eine neue Gesellschaftsform (FlexCo). Durch diese neue Gesellschaftsform soll Startups mehr Flexibilität gegeben und so der Standort Österreich attraktiviert werden. Da die Begutachtungsfrist erst kürzlich geendet hat, bleibt die weitere Entwicklung noch abzuwarten.
Neue Gesellschaftsform mit mehr Flexibilität
Für die spezifischen Bedürfnisse von Startups und anderen innovativen Unternehmen eignet sich vor allem die Rechtsform der GmbH. In manchen Bereichen wäre jedoch eine größere Freiheit zur individuellen Ausgestaltung zweckmäßig, als sie das geltende GmbH-Recht bietet. Man hat daher als Ausgangspunkt für die FlexCo das Recht der GmbH gewählt und dieses in mehreren Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts modifiziet. Für die FlexCo soll daher ein eigenes Bundesgesetz erlassen werden, in dem eine subsidiäre Geltung des GmbH-Gesetzes angeordnet wird.
In jenen Bereichen, in denen bislang nur das Aktienrecht Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die von Startups gefordert werden (zB eigene Anteile der Gesellschaft und flexible Kapitalmaßnahmen), werden Bestimmungen aus dem Aktiengesetz übernommen und entsprechend angepasst. Vor diesem Hintergrund kann die neue FlexCo auch als Hybridform zwischen GmbH und AG gesehen werden.
Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen
Weiters soll im Bereich der FlexCo auch die Möglichkeit bestehen, Mitarbeiter zu attraktiven Bedingungen am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Diesbezüglich ist die Ausgabe von sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“ in Form einer eigenen Anteilsklasse vorgesehen, für deren Übertragung nur geringe Formalerfordernisse bestehen und denen keine Stimm- oder Bezugsrechte zukommen.
Die Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen werden nicht im Firmenbuch, sondern nur in einem vom Startup geführten Anteilsbuch eingetragen. Dadurch werden keine Informationen über „Schlüsselmitarbeiter“ bekanntgegeben. Die Unternehmenswert-Anteile sind ausschließlich mit der Summe ihres Kapitals als Teil des Stammkapitals im Firmenbuch einzutragen.
Derartige Unternehmenswert-Anteile sollen auch einfacher durch eine unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde übertragbar sein. Hinsichtlich der neuen steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen kann auf Teil 1 des Beitrages verwiesen werden.
Mindeststammkapital
Weiters wird auch generell das Mindeststammkapital sowohl für die GmbH als auch für die FlexCo mit EUR 10.000,- fixiert, wovon EUR 5.000,- in bar einzuzahlen sind.
Für gründungsprivilegierte GmbHs galt bisher ein spezielles Regime (gründungsprivilegierte Stammeinlage von EUR 10.000 samt Einzahlung von EUR 5.000, wobei innerhalb von 10 Jahren nach Gründung eine Aufstockung auf das „reguläre“ Stammkapital vorgesehen war). Diese Bestimmung entfällt künftig und für bereits eingetragene gründungsprivilegierte GmbHs werden Übergangsbestimmungen vorgesehen.
Umstrukturierungsmöglichkeiten
Mitunter kann es künftig auch interessant sein, das bisherige Unternehmen in eine FlexCo zu überführen. Aus diesem Grund sind auch Bestimmungen zur Rechtsformänderung vorgesehen (zB Umwandlung einer FlexCo in eine GmbH/AG bzw umgekehrt Umwandlung einer GmbH/AG in eine FlexCo).
Abgesehen davon sind auch die gesellschaftsrechtlichen Bestimmung iZm Umgründungen (zB Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung) für GmbHs auch auf die FlexCo anwendbar.
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.