Abgabenrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte von Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung bis zu 25%
Die Gründer eines Startups sind in der Regel als Gesellschafter-Geschäftsführer aktiv. Die abgabenrechtliche Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Beteiligung von bis zu 25% am Startup ist dabei vielschichtig. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte und die mögliche Vermeidung von Lohnnebenkosten kurz zusammengefasst.
Arbeitsrechtliche Beurteilung
Ein Anstellungsvertrag eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit einer nicht wesentlichen Beteiligung (höchsten zu 25%, ohne Sperrminorität) kann auf Grund eines Dienstvertrages oder eines freien Dienstvertrages erfolgen. Ein Werkvertrag kann unter anderem nur vorliegen, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Werkes) vereinbart ist, was aber bei einer Geschäftsführung eher selten vorliegen wird, vorstellbar wäre zB der Auftrag eine GmbH zu liquidieren.
Charakteristika eines freien Dienstvertrages sind ein vereinbartes Dauerschuldverhältnis, kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschafter-Geschäftsführers (er kann sich vertreten lassen und Hilfskräfte beschäftigen), keine persönliche Weisungsgebundenheit sowie keine Eingliederung in die Unternehmensorganisation (keine Bindung an Arbeitszeit und -ort).
Das entscheidende Unterscheidungskriterium zwischen echtem und freiem Dienstvertrag ist die persönliche (Un-)Abhängigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbringt, der funktionellen Autorität des Arbeitgebers unterworfen (dh ist er in das Unternehmen organisatorisch eingebunden [liegt insbesondere eine Bindung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und eine arbeitsbezogene Weisungsberechtigung des Arbeitgebers vor]), dann ist er aufgrund eines echten Dienstverhältnisses tätig.
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer ohne persönliche Abhängigkeit, auf der Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses tätig (dh er kann den Arbeitsablauf und die Freizeit [zB Urlaub] selbst regeln, ist nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden [keine Vorgaben seitens des Arbeitgebers, wann und wo der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat], bzw kann sich der Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten lassen oder Hilfskräfte als Unterstützung einsetzen und unterliegt er hinsichtlich der Art, wie er die Arbeitsleistung erbringt, keinen persönlichen Weisungen [sachliche Weisungen sind für die Abgrenzung echter versus freier Dienstvertrag ohne Bedeutung]), dann liegt in diesem Fall ein freies Dienstverhältnis vor. Entscheidend ist der wahre wirtschaftliche Gehalt, dh maßgeblich ist die gelebte Realität, wenn dies vom Vertragsinhalt abweichen sollte.
Liegt ein freies Dienstverhältnis vor und ist die GmbH Mitglied der Wirtschaftskammer, dann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG und nicht als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 4 ASVG versichert.
Steuerrechtliche Aspekte
Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (bis 25 %) sind steuerlich grundsätzlich als echte Dienstnehmer einzustufen. Beurteilungskriterien, ob ein echtes oder freies Dienstverhältnis vorliegt, sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Liegt ein freies Dienstverhältnis vor, sind die Geschäftsführer-Bezüge einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig.
Lohnnebenkosten
Für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung bis zu 25% ohne Sperrminorität und mit persönlicher Unabhängigkeit aufgrund des schuldrechtlichen Anstellungsvertrages sind weder Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB) noch der Zuschlag zum DB (DZ) zu entrichten.
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & Maria Sablatnig, Senior Manager von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.