Bilanzsteuerliche Aspekte bei transaktionsbedingten Earn-Out-Klauseln

Exit-Transaktionen können sowohl etablierte Unternehmen, aber auch insbesondere Startups betreffen. Dabei sind vorbereitend transaktionsbezogen zahlreiche rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Gerade bei Earn-Out-Klauseln iZm Share-Deals sollte nicht auf die bilanzsteuerlichen Aspekte vergessen werden, weshalb nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben wird.

 

1. Was sind „Earn-Out-Klauseln“?

Bei Earn-out-Vereinbarungen setzt sich der Kaufpreis für Geschäftsanteile grundsätzlich aus einem fixen Kaufpreis (fällige bei Vertragsabschluss) und einem variablen Kaufpreis (der von den weiteren Entwicklungen des gekauften Unternehmens abhängig ist) zusammen.

Der variable Kaufpreisbestandteil wird an bestimmte betriebswirtschaftliche Parameter (zB künftiger Umsatz, Gewinn, EBIT etc) des Unternehmens gekoppelt. Dadurch kann das Risiko reduziert werden bzw eine entsprechende Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer erreicht werden.

 

2. Bilanzsteuerliche Aspekte iZm Earn-Out-Klauseln

Während Earn-Out-Zahlungen beim Käufer Auswirkungen auf die Anschaffungskosten haben können (zB für die Beteiligung iZm einem Share-Deal oder den [Teil-]Betrieb bei einem Asset-Deal), führen diese beim Verkäufer zu einer Änderung des Veräußerungserlöses. In Abhängig von der Käufer- bzw Verkäuferperspektive sind dabei folgende bilanzsteuerliche Rahmenbedingungen zu beachten:

 

Käufer

Eine nachträgliche Anpassung des Kaufpreises aufgrund von Earn-Out-Zahlungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten bzw Anschaffungspreisminderung des erworbenen Wirtschaftsgutes zu sehen.

Bei Kapitalgesellschaften auf der Käuferseite ist bei Share-Deals mit Earn-Out-Klaunseln wie folgt vorzugehen:

> Im Jahr des Kaufs ist neben dem Fixkaufpreis auch der geschätzte Kaufpreis zu berücksichtigen. An jedem Folgebilanzstichtag hat eine Neubewertung der variablen Kaufpreiskomponente zu erfolgen. Änderungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten bzw Anschaffungskostenminderung erfolgsneutral zu erfassen.

> Alternativ wird auch die bloße Aktivierung des fixen Kaufpreises sowie die sukzessive nachträgliche Berücksichtigung der Earn-Out-Komponente (bei erwarteter Erreichung der Earn-Out-Kritieren) für zulässig erachtet.

Exkurs „natürliche Personen“: Bei natürlichen Personen werden Earn-Out-Komponenten iZm einem Share-Deal im Regelfall im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt.

 

Verkäufer

Die Realisation eines Share-Deals hat bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Verkäufer zum Käufer zu erfolgen (idR Closing).

Der Verkäufer hat den Verkaufserlös bzw die Forderung gegenüber dem Käufer in Höhe des fixen Kaufpreises und dem Erwartungswert des Earn-Outs anzusetzen. In Bezug auf den Earn-Out-Komponente kommt es auf die Einschätzung des Verkäufers an, wie wahrscheinlich dieser die Erfüllung der Earn-Out-Kriterien durch den Käufer erachtet. Sofern beim Verkäufer wesentliche Risiken verbleiben und die Erfüllung der Earn-Out-Kriterien noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen wird, unterbleibt aufgrund des imparitätischen Realisationsprinzips insoweit die Realisierung einer Earn-Out-Komponente. Bei ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit wäre hingegen eine Aktivierung dieser variablen Kaufpreiskomponente vorzunehmen, wobei in diesem Fall in Folgejahren eine Folgebewertung der erfassten Forderung betreffend die variable Kaufpreiskomponente vorzunehmen ist (Werthaltigkeitstest).

Umstritten ist, ob die Berücksichtigung der variablen Kaufpreiskomponenten schlussendlich rückwirkend auf den Verkaufszeitpunkt oder im Zeitpunkt des Eintritts (und somit „ex nunc“) zu berücksichtigen sind.

Exkurs „Natürliche Person“:
Für natürliche Personen im Privatvermögen gilt steuerlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Variable Kaufpreiskomponenten sind daher nachträglich jeweils bei Zufluss steuerlich zu berücksichtigen.

 

3. Fazit

Im Zuge von M&A-Transaktionen muss man sich idR mit verschiedenen rechtlichen und steuerlichen Aspekten auseinandersetzen, wozu auch die Beurteilung von Kaufpreisklauseln zählen. Da Kaufpreisklauseln individuell ausgestaltet werden (zB Kaufpreisstundung, Ratenzahlung, variable Kaufpreiskomponente [Earn-Out]), hat einzelfallbezogen eine Analyse zu erfolgen.

 

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.