Exitbedingte Earn-Out-Zahlungen bei fortgesetztem Dienstverhältnis
Im Anschluss an einen Startup-Exit kann es vorkommen, dass es zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Gründer kommen soll. In diesem Fall kann sich bei nachträglich zufließenden Earn-Out-Kaufpreiszahlungen sachverhaltsbezogen die Frage stellen, ob es sich hierbei im Zuflusszeitpunkt um eine nachgelagerte Kaufpreiszahlung aus der Anteilstransaktion oder um eine allfällige Vergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses handelt. Daher ist neben dem Kaufvertrag auch eine entsprechende steuerliche Analyse des künftigen Dienstvertrags empfehlenswert.
Fixer vs variabler Kaufpreis
Im Zuge einer Exit-Transaktion ist der Kaufpreis ein zentrales Thema. Dieser kann sich aus einem fixen Kaufpreis (fällig bei Vertragsabschluss) sowie aus einem variablen Kaufpreis (der von den weiteren Entwicklungen des gekauften Unternehmens abhängig ist) zusammensetzen.
Die variable Kaufpreiskomponente kann grundsätzlich sowohl kaufpreiserhöhend als auch kaufpreissenkend wirken und knüpft idR an gewisse betriebswirtschaftliche Parameter an (zB Umsatz, Bilanzgewinn, EBIT). Durch eine variable Kaufpreiskomponente kann das Risiko der ungewissen künftigen Entwicklung reduziert bzw eine entsprechende Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer erreicht werden.
Steuerliche Aspekte bei Earn-Out-Komponenten und Fortsetzung des Dienstverhältnisses
Zum Teil kann es vorkommen, dass die am Exit beteiligten Gründer des Startups – zumindest für einen gewissen Zeitraum – weiterhin als Geschäftsführer im Rahmen eines Dienstverhältnisses verbleiben.
In diesem Zusammenhang kann sich in Bezug auf nachträglich fließende Earn-Out-Kaufpreiszahlungen (welche wiederum an betriebswirtschaftlich Kriterien anknüpfen) die Frage stellen, ob es sich hierbei im Zuflusszeitpunkt um eine nachgelagerte Kaufpreiszahlung aus der Anteilstransaktion (Besteuerung mit dem Sondersteuersatz iHv 27,5%) oder um eine allfällige Vergütung im Rahmen des Dienstverhältnisses handelt (Besteuerung mit dem progressiven ESt-Satz). Grund dafür ist, dass die relevanten Earn-Out-Parameter durch die Arbeitsleistung nach der Anteilstransaktion beeinflusst werden können.
Aus steuerlicher Sicht sollte daher ausreichend sichergestellt werden, dass allfällige Earn-Out-Zahlungen ausschließlich aus der Anteilstransaktion resultieren. Demzufolge sollte aus der exitbedingten Vertragsdokumentation klar ersichtlich sein:
> dass es sich bei den Earn-Out-Zahlungen um eine aufgeschobene Kaufpreiszahlung handelt
> die Earn-Out-Zahlungen ausschließlich sowie unmittelbar im Zusammenhang mit der Anteilstransaktion stehen
> sich auch im künftigen Dienstvertrag kein Hinweis auf die Earn-Out-Vereinbarung wiederfindet und dieses somit auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für Arbeitsleistung im Rahmen des fortgesetzten Dienstverhältnisses angesehen werden kann
> die Vergütung für die künftige Tätigkeit gemäß Dienstvertrag soweit möglich fix erfolgt und im Falle einer zusätzlichen variablen Vergütung auf eine zu lose Vereinbarung verzichtet wird (zB variable Vergütung, die ebenfalls an die Earn-Out-Parameter anknüpft)
Fazit
Sofern es im Anschluss an einen Exit zu einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Gründer kommen soll, sollte neben dem Kaufvertrag auch der künftige Dienstvertrag einer entsprechenden steuerlichen Analyse unterzogen werden, um sachverhaltsbezogen allfällige negative steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.