Update: Neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung
Vor kurzem wurde die Regierungsvorlage zum „Startup-Paket“ veröffentlicht, das neben einer neuen Gesellschaftsform (FlexCo) auch ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell vorsieht. Der Gesetzwerdungsprozess soll dazu heuer noch abgeschlossen werden und die neuen Rahmenbedingungen sollen mit 1.1.2024 in Kraft treten. Damit wird eine langjährige Forderung eingelöst und das österreichische Startup-Ecosystem aufgewertet. Nachfolgend wird ein Überblick über die geplante neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung gegeben.
Anwendungsvoraussetzungen für die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung
Für die Inanspruchnahme der Startup-Mitarbeiterbeteiligung muss das Startup gewisse Voraussetzungen bezogen auf das der Anteilsgewährung vorangegangene Wirtschaftsjahr erfüllen (zB nicht mehr als 100 Arbeitnehmer [Teilzeitarbeitskräfte dürften als Arbeitnehmer gerechnet werden], Umsetzerlöse von nicht mehr als EUR 40 Mio, Konzernklausel [Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein, abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind]).
Abgesehen davon gibt es auch Anforderung an die begünstigten Mitarbeiter (zB die Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an „echte“ Dienstnehmer gewährt werden, kann auch einzelnen Mitarbeitern gewährt werden, Mitarbeiter hat zuvor bzw im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10% der Anteile am Startup gehalten).
Die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung gilt sowohl für Aktien, GmbH-Anteile, Substanzgenussrechte oder Unternehmenswert-Anteile und ist dahingehend breit ausgestaltet. Die Anteilsgewährung ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gekoppelt (zB Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung, Anteilsgewährung an Arbeitnehmer kann entweder durch das Startup selbst oder einen Gesellschafter erfolgen [ohne negative steuerliche Auswirkungen, da eine allfällige Einlage ins Startup negiert wird], Vinkulierung der Anteile, Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung und Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto).
Die Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll nur für die unentgeltliche (nicht für verbilligte) Abgabe von Kapitalanteilen anwendbar sein. Die Besteuerung erfolgt bei gewissen fixierten Zeitpunkten (zB Veräußerung der Anteile durch den Arbeitnehmer, Beendigung des Dienstverhältnisses [hier gibt es Option auf Besteuerungsaufschub; eine Ausnahme besteht auch für Anteilen an einer FlexCo unter bestimmten Voraussetzungen], Beteiligung des Arbeitnehmers mit mehr als 10 % am Kapital, Liquidation des Arbeitgebers, Wegzug des Arbeitnehmers, etc…).
Neues Besteuerungsregime
Neben dem Exit-Event, bei dem auf den Veräußerungserlös abgestellt wird, sind auch verschiedene Ersatztatbestände vorgesehen (zB Beendigung des Dienstverhältnisses, Aufhebung der Vinkulierung, Liquidation des Startups und Tod des Mitarbeiters [Startup kann die Steuerabfuhr vor einem tatsächlichen Exit treffen und zu einer Schweingewinnbesteuerung führen], Wegzug des Startups), bei denen auf den Verkehrswert (gemeiner Wert) abgestellt wird.
Im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung ist eine Mischrechnung für die Besteuerung erforderlich: 75 % des Exitgewinnes sind mit 27,5% und 25% des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist grundsätzlich ein Dienstverhältnis von mindestens 2 Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren (Fristlauf beginnt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung). Im Detail stellt sich die Besteuerung wie folgt dar:
Abgaben | Besteuerung als Kapitaleinkünfte | Besteuerung als Arbeitseinkommen |
Einkommensteuer | zu 75% mit Sondersteuersatz iHv 27,5 % | zu 25% mit progressiven ESt-Tarif |
Lohnnebenkosten | keine Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ) | Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ) |
Sozialversicherung | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) |
Ausblick und „Call to Action“
Mit der neuen Regelung hat man die Startup-Mitarbeiterbeteiligung aus steuerlicher Sicht auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Die „dry-income“-Problematik versucht die neue Regelung in den Griff zu bekommen, in dem man die „Steuer“ erst dann bezahlt, wenn der tatsächliche Exit erfolgt. Ersatztatbestände verwässern diese Zielsetzung jedoch.
Aufgrund der Ausgestaltung der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, ist die Anwendung nicht ganz einfach (zB zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen, Mischrechnung bzgl der Besteuerung, etc…). Grob berechnet kommt bei Mitarbeitern mit einer ESt-Progression bis zu 50% ungefähr eine Steuerbelastung von rd. 35% zusammen (inkl Lohnnebenkosten) – auch nicht gerade wenig, aber trotzdem ein Lösungsansatz, den die Startup-Community unterstützt.
Ein letzter Aufruf an die Regierung und das Parlament: Bitte rasch beschließen und allfällige Detailfragen noch praxisgerecht lösen, damit die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung ab 1.1.2024 zur Verfügung steht.
Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.