
Geplante Verschärfung der Wegzugsbesteuerung in der „Pipeline“
5/21/26, 10:00 AM
Am 28.4.2026 ist ein Ministerialentwurf im Nationalrat eingegangen, der unter anderem auch eine laufende Meldeverpflichtung iZm wegzugsbedingten Steuerstundungen (zB Wegzug eines Founders, exitbedingter Anteilstausch im EU-/EWR-Bereich, etc…) vorsieht und die Nichteinhaltung mit einer sofortigen Besteuerung unverhältnismäßig hart sanktioniert. Nachfolgend geben wir einen ersten Überblick über die geplanten Änderungen, wobei die Gesetzwerdung noch abzuwarten bleibt.
Status-Quo: Wegzugsbesteuerung samt Steuerstundungsmöglichkeit für EU-/EWR-Bereich
Durch das bestehende Wegzugsbesteuerungsregime im Bereich des Kapitalvermögens (zB GmbH-oder FlexCo-Anteile, Aktien, Wertpapiere, Kryptowährungen) soll vermieden werden, dass zB natürliche Personen ins Ausland wegziehen und dadurch bisher in Österreich steuerhängiges Kapitalvermögen nicht mehr der Besteuerung unterzogen werden kann. Aus diesem Grund wird im Zeitpunkt des Wegzugs eine Veräußerung des steuerhängigen Kapitalvermögens unterstellt. Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat (nicht jedoch bei Drittstaaten, wo es zu einer sofortigen Besteuerung kommt) besteht eine Steuerstundungsmöglichkeit bis zur tatsächlichen Veräußerung oder einem weiteren Umzug in einen Drittstaat.
Ein weiterer Anwendungsbereich der Wegzugsbesteuerung betrifft unter anderem Exit-Transaktionen von Startups. Im Rahmen eines Exits kann es neben reinen Cash-Transaktionen auch zu einer gesplitteten Transaktion dahingehend kommen, dass ein Teil der Anteile veräußert wird und die verbleibenden Anteile gegen Anteile an der Käufergesellschaft eingetauscht werden (sogenannter „Roll-Over“), um die ehemaligen Founder noch weiter an Bord zu haben.
Beispiel:
An der Startup-GmbH sind drei Founder zu je 33% beteiligt. Aufgrund des künftigen Marktpotentials in Österreich beabsichtigt ein deutscher Konzern sämtliche Anteile zu erwerben. Der Kaufpreis wird zu 50% in Cash und zu 50% durch Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft (= Anteilstausch) „entrichtet“.
Für derartige „Roll-Over-Transaktionen“ kann im EU-/EWR-Bereich seitens der Founder eine Steuerstundung in der Einkommensteuererklärung beantragt werden, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes erfüllt werden (zB die einzubringenden Startup-Anteile belaufen sich auf mindestens 25% oder die aufnehmende Gesellschaft erweitert durch die Einbringung die Stimmrechtsmehrheit). Um die Steuerstundung in Anspruch nehmen zu können, ist auf sorgfältige Strukturierung der Transaktion sowie eine korrekte Antragstellung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu achten. Zu einer Festsetzung der Steuerschuld kommt es zB im Fall der tatsächlichen Veräußerung der Gegenleistungsanteile (= Anteile an der ausländischen Käufergesellschaft) in einem Folgejahr.
Neue Meldepflicht
Künftig soll der Steuerpflichtige (oder sein Rechtsnachfolger) dem Finanzamt in Form einer Meldung nachweisen müssen, dass hinsichtlich beantragter Steuerstundungen noch kein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis eingetreten ist und so eine effiziente und lückenlose Vollziehung der Wegzugsbesteuerung sichergestellt werden kann. Das neue Wegzugsbesteuerungsregime soll unabhängig davon zur Anwendung gelangen, ob die Steuerstundung im Rahmen eines klassischen „Wegzugs“, einer Überführung von Wirtschaftsgütern oder im Rahmen von Umgründungen beantragt wurde.
Hinsichtlich der Meldeverpflichtung ist zwischen Alt- und Neufällen zu unterscheiden:
In Bezug auf Altfälle besteht für sämtliche Steuerstundungen zwischen 31.12.2005 und 30.6.2026 eine einmalige Meldepflicht bis zum 31.12.2026.
Hinsichtlich der Neufälle besteht für alle bescheidmäßigen Steuerstundungen nach dem 30.6.2026 eine jährliche Meldepflicht. Die Meldung hat bis zum Ablauf des Folgejahres zu erfolgen (zB Nichtfestsetzung der Steuerschuld erfolgte im Jahr X1; der Nachweis ist erstmals bis zum 31.12.X2 zu erbringen und wäre abermals in den Jahren X3, X4 usw. zu erbringen).
Die jeweilige Meldung soll schriftlich (per Fax/Brief) oder über FinanzOnline übermittelt werden können. Die Meldeverpflichtung setzt voraus, dass es bisher noch nicht zu einer (vollständigen) Festsetzung der ursprünglich gestundeten Steuerschuld gekommen ist und die ursprüngliche Steuerstundung EUR 100.000 übersteigt.
Strenge Sanktionierung der unterlassenen Meldung:
Wird dieser laufenden Nachweispflicht bei den Neufällen nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, wird gesetzlich angenommen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände veräußert worden sind. In diesem Fall ist die bislang nicht festgesetzte Wegzugsteuer sofort festzusetzen und zu entrichten.
Ausblick
Gerade im Startup-Bereich kann es immer wieder zu Steuerstundungen kommen (zB Wegzug eines Founders in einen EU-/EWR-Staat, exitbedingter Anteilstausch im EU-/EWR-Bereich, etc…). Bei Umsetzung des derzeit vorliegenden Gesetzesentwurfes wird man hier künftig ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der jährlichen Meldeverpflichtung iZm beantragten Steuerstundungen richten müssen, da die Nichteinhaltung mit der drankonischen Strafe der sofortigen Besteuerung sanktioniert wird und damit schlagartig ein ruinöses „dry-income“ erzeugt werden kann (da der Steuerpflichtige eine Steuerschuld begleichen muss, obwohl es noch keinen Cash-Zufluss gibt).
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber im Zuge der Einführung der neuen Regelung noch gewisse „Entschärfungen“ vornimmt (zB nicht fristgerechte Meldungen werden mit einem geringen Strafrahmen sanktioniert, Sanierungsmöglichkeit mittels Selbstanzeige, Umgang mit unvollständigen Meldungen). Weiters braucht es auch noch gewisse Klarstellung für die Umsetzung des künftigen Wegzugsbesteuerungsregimes (zB Inhalt der Meldung).
Aufgrund des derzeit vorliegenden Begutachtungsentwurfes, bleibt die Gesetzwerdung noch abzuwarten.
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.
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