
IP-Übertragungen bei Startup-Gründung – wenn schon, dann richtig!
2/26/26, 11:00 AM
Wenn vor der Startup-Gründung ein werthaltiges immaterielles Vermögen (IP) geschaffen wurde, ist bei der Übertragung auf das Startup (GmbH/FlexCo) auf eine sorgfältige Strukturierung zu achten, damit es nicht zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang für die Founder kommt.
Steuerliche Risiken für die Founder bei Startup-Gründung
Die Startup-Gründungsphase ist insbesondere durch Ideenfindung, Erstellung eines realistischen Businessplans sowie Zusammenstellung des richtigen Teams geprägt. In dieser aufregenden Zeit haben die meisten Founder keine steuerlichen Themen am „Radar“. Gerade in der Gründungsphase können sich in gewissen Konstellationen jedoch steuerliche Risiken ergeben, die es zu vermeiden gilt.
Wenn bereits vor der Startup-Gründung ein werthaltiger immaterieller Vermögenswert (IP, zB selbst entwickelte Software, Prototypen, Markenrechte, Patente etc.) durch einen Founder geschaffen wurde, hat bei der IP-Übertragung auf das neu gegründete Startup (GmbH/FlexCo) eine sorgfältige steuerliche Strukturierung unter Inanspruchnahme der umgründungsteuerlichen Begünstigungen zu erfolgen, damit es nicht zu einem steuerpflichtigen Realisierungsvorgang für den betreffend Founder kommt.
Sofern die (unentgeltliche) Übertragung von werthaltigem IP nicht unter Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen Begünstigungen erfolgt, ist von einer steuerpflichtigen IP-Einlage auszugehen, die einer Veräußerung gleichgestellt wird. Die negativen steuerlichen Konsequenzen hängen dann von der IP-Bewertung ab. Eine hohe Bewertung kann sich auch aus einer zeitnahen Anteilsabtretung oder Finanzierungsrunde nach der Startup-Gründung ergeben, weshalb darauf besonders zu achten ist. Das steuerliche Risiko in diesem Zusammenhang trägt jedenfalls ausschließlich der betroffene Founder und nicht das Startup.
Bsp: Ein Founder hat eigenständig eine Software entwickelt und überträgt diese ohne Inanspruchnahme der umgründungssteuerlichen Begünstigungen im Zuge der Gründung auf das Startup. Unmittelbar nach der Gründung erfolgt eine Finanzierungsrunde, bei der das Startup mit EUR 1,5 Mio bewertet wird. Dadurch ergibt sich ein erhebliches steuerliches Risiko für den Founder!
Strukturierung der IP-Übertragung
Damit die Übertragung von werthaltiger IP steuerneutral erfolgen kann, muss diese im Rahmen einer Einbringung gemäß Art III Umgründungssteuergesetz erfolgen. Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist die Übertragung eines Betriebes. Da sich die bisherige Tätigkeit des Founders in der Regel auf die IP-Entwicklung beschränkt, ist die betriebliche Tätigkeit überschaubar. Die Tatsache, dass das Betriebsvermögen dieses einzubringenden Betriebes mangels der Aktivierungsmöglichkeit selbst geschaffener IP gering ist, ändert nichts an der Einbringungsfähigkeit, wenn ein positiver Verkehrswert vorhanden ist.
Mitunter wurde die betriebliche Erfindertätigkeit auch dem Finanzamt in der Vergangenheit angezeigt und im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Founders gemeldet (gerade in der Entwicklungsphase wird es sich hierbei grundsätzlich um Verluste handeln), was ein Indiz für das Vorliegen eines einbringungsfähigen Betriebes darstellt. Die steuerliche Registrierung der betrieblichen Tätigkeit (bzw des Betriebs) ist jedoch nicht unbedingt erforderlich – da es ganz nach dem Prinzip „substance over form“ auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt. Die Eigenschaft einer Betriebseinbringung wird durch die Tatsache unterstützt, dass der Einbringende sein Wissen in der Folge der übernehmenden Kapitalgesellschaft zur Verfügung stellen will und damit in der Folge keine unmittelbare selbständige Erfindertätigkeit mehr vorliegt.
Bei der Umsetzung der Einbringung eines Erfinderbetriebs – die innerhalb von 9 Monaten auf einen rückwirkenden Stichtag erfolgen kann – ist daher auf gewisse Aspekte zu achten, zB:
Beschreibung des „Erfinderbetriebs“ mit dem Hinweis, dass der Founder sein berufliches Wissen getrennt vom Hauptberuf in einer dem Schaffen einer Erfindung oder eines Urheberrechts dienenden Weise nachhaltig und gezielt eingesetzt hat, was dafür spricht, dass bereits ab dem Beginn der Entwicklungstätigkeit eine betriebliche Tätigkeit vorliegt
Zur Gewährleistung eines positiven Verkehrswertes hinsichtlich des zu übertragenden Erfinderbetriebs ist auf die Mitgabe von dem Erfinderbetrieb zuordenbaren Assets zu achten (zB Laptop), um ein buchmäßig positives Einbringungskapital zeigen zu können.
Hinsichtlich der Tax Compliance ist auf die fristgerechte Meldung der Einbringung (inklusive Einbringungsvertrag und Einbringungsbilanz) für den Einbringenden und das Startup zu achten, da eine unterlassene Meldung zum „Scheitern“ der Einbringung und somit zu einem steuerpflichtigen Vorgang führt.
Aus rechtlicher Sicht ist darauf zu achten, dass die IP-Übertragung jedenfalls wirksam erfolgt ist (zB Patentübertragungen sind im Patentregister einzutragen; bei einer Softwareübertragung ist auf eine genau Beschreibung im Vertrag zu achten, zB Werknutzungsrecht).
Daher lohnt es sich bei IP-Übertragungen im Zuge der Startup-Gründung einen Steuerberater sowie Anwalt beizuziehen, damit negative Konsequenzen vermieden werden können (zB Streitigkeiten mit dem Finanzamt samt Steuerfestsetzung auf Ebene des Founders, Abschreckung von Investoren aufgrund etwaiger schwebender Unsicherheiten).
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