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Neue BMF-Info zu Beteiligungsprogrammen mit Substanzgenussrechten samt „Hurdle“

7/27/26, 10:00 AM

Bei Beteiligungsprogrammen wird zuletzt auch immer wieder auf Substanzgenussrechte zurückgegriffen und eine negative Liquidationspräferenz zur Vermeidung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für den Mitarbeiter vereinbart. Vor kurzem hat die österreichische Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von negativen Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten Stellung genommen.

Funktionsweise von Substangenussrechtsprogrammen mit negativer Liquidationspräferenz

 

Substanzgenussrechte sind vertragliche Beteiligungsrechte, die ihren Inhabern eine wirtschaftliche Beteiligung an einem Unternehmen verschaffen, ohne dass sie dadurch zu Gesellschaftern werden. Sie gewähren idR keine Stimmrechte oder sonstige Gesellschafterrechte, verleihen jedoch einen Anspruch auf einen Anteil am laufenden Gewinn sowie Liquidationserlös.

 

Die Gewährung von Substanzgenussrechten erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Mit einer vergünstigten Gewährung kann abhängig von der Bewertung des Startups ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil einhergehen, wobei wie folgt zu unterscheiden ist:

 

  • Zur Vermeidung eines geldwerten Vorteils betreffend die bisher eingetretenen Wertsteigerungen kann eine Gewährung von Substanzgenussrechten mit negativer Liquidationspräferenz (auch als „Hurdle Rate“ bezeichnet) angedacht werden. Dadurch partizipieren die betroffenen Mitarbeiter lediglich an künftigen Wertsteigerungen.


  • Das Potential auf künftige Wertsteigerungen ist durch einen risikoadäquaten Einsatz abzugelten.

 

Bei Substanzgenussrechten mit einer negativen Liquidationspräferenz ist der darauf entfallende Veräußerungserlös (Share Deal) bzw die darauf entfallende Gewinnausschüttung (Asset-Deal) um den betraglich vereinbarten Schwellenwert („Hurdle Rate“) zu kürzen und schlussendlich abzüglich der Anschaffungskosten der Besteuerung iHv 27,5% zu unterziehen.

 


BMF-Info zu Substanzgenussrechten mit negativer Liquidationspräferenz

 

Vor kurzem wurde beim BMF angefragt, ob die Vereinbarung negativer Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten möglich ist und in der Folge bei der Bewertung im Falle von Beteiligungsprogrammen berücksichtigt werden kann und wenn ja, in welcher Form solche negativen Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten vereinbart werden müssen. Vertraglich kann die negative Liquidationspräferenz direkt im Substanzgenussrechtsvertrag vereinbart sein, ist daher eine unmittelbare Substanzgenussrechtsbedingung und gilt im Fall einer Übertragung auch gegenüber Dritten.

 

Das BMF ist der Meinung, dass negative Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten bei der Bewertung nach § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, wenn dies unmittelbarer Bestandteil des Substanzgenussrechtsvertrags ist, sodass diese jedenfalls auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten und bei der Übertragung jedenfalls erhalten bleiben. Es sei aber darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen solcher negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen nicht automatisch dazu führt, dass die Anteile für steuerliche Zwecke stets nur mit dem Nominale bzw. einem Nullwert zu bewerten wären. Insbesondere wird sich der Wert der Anteile nicht nur aus einem künftigen Veräußerungspreis ableiten, sondern es werden nach Ansicht des BMF auch laufende Gewinnausschüttungen bzw. Chancen darauf zu berücksichtigen sein.

 


Anmerkungen

 

Entscheidende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von negativen Liquidationspräferenzen iVm Substanzgenussrechtsprogrammen ist nach Ansicht des BMF die Wirkung gegenüber Dritten. In der Praxis erfolgt häufig eine zweigliedrige Ausgestaltung wie folgt:

 

  • Es wird eine für alle begünstigten Mitarbeiter geltende Vereinbarung („Substanzgenussrechtsbedingungen“) abgeschlossen, die zB Leaver-Klauseln, Kündigungsoptionen, Übertragbarkeit, Ansprüche, Steuerklausel, Hinweis auf die Gewährung mit negativer Liquidationspräferenz samt formelhafter Darstellung der Berechnungslogik und Beispielberechnungen, etc. beinhaltet.

 

  • In der Vereinbarung über die Zuteilung der Substanzgenussrechte („Zeichnungsschein“) wird auf die Substanzgenussrechtsbedingungen verwiesen (woraus sich eindeutig die Verknüpfung ergibt) und zusätzlich stellen die Substanzgenussrechtsbedingungen auch eine Anlage zum Zeichnungsschein dar. Abgesehen davon werden individuelle Aspekte pro Mitarbeiter geregelt (zB Reverse-Vesting-Laufzeit, Cliff-Periode, betragliche Höhe der negativen Liquidationspräferenz in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Anteilsgewährung).

 

Dies ermöglicht eine einheitliche Umsetzung für die begünstigten Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum und eine effiziente Abwicklung des Beteiligungsprogrammes. In solchen Fällen ist aufgrund der vertraglichen Verknüpfung klar dokumentiert, dass die vereinbarte negative Liquidationspräferenz jedenfalls den gewährten Substanzgenussrechten anhaften und daher auch gegenüber Dritten wirken.

 

Abgesehen davon beschäftigt sich das BMF auch mit einer adäquaten Abgeltung der Chance auf künftige Wertsteigerungen. Eine pauschale Beurteilung unabhängig von der Art bzw. Entwicklung des Unternehmens ist nicht zielführend. So macht es beispielsweise einen Unterschied, ob das Beteiligungsprogramm durch ein Startup in der Aufbauphase mit hoher Unsicherheit betreffend die künftige Entwicklung oder ein bereits langfristig am Markt etabliertes Unternehmen begeben wird. Daher scheint es gerechtfertigt, bei Startups in der Aufbauphase für einen fremdüblichen risikoadäquaten Einsatz für ein künftiges Wertpotential auf das anteilige rechnerische Nominale bei Substanzgenussrechten abzustellen. Im Gegensatz dazu kann es bei bereits langfristig etablierten Unternehmen erforderlich sein, ein Mehrfaches des (rechnerischen) Nominales anzusetzen.

 


Schlussfolgerung

 

Beteiligungsprogramme können mit Substanzgenussrechten in Kombination mit der Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz umgesetzt werden. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die steuerlichen Rahmenbedingungen (zB Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Ausgestaltung der negativen Liquidationspräferenz, Herleitung des Schwellenwertes, Drittwirkung der negativen Liquidationspräferenz, risikoadäquater Einsatz für die Chance auf künftige Wertsteigerungen, etc…) und eine sorgfältige vertraglichen Umsetzung zu legen.

 


Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.

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