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Praxisfragen iZm der verlängerten Umwandlungsmöglichkeit von Beteiligungsprogrammen

1/29/26, 11:00 AM

Die Wahl des „richtigen“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (virtuelle Anteile vs echte Anteile) ist nicht immer einfach und mitunter kann in weitere Folge auch ein Programmwechsel gewünscht sein. In 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Anteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG umzuwandeln, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt.

Die Regelung war ursprünglich bis 31.12.2025 befristet und wurde nun vor kurzem erfreulicherweise bis 31.12.2026 verlängert. Da virtuelle Anteile bei Start-ups aus verschiedenen Gründen beliebt sind (zB einfache Administration, steuerpflichtiger Zufluss bei Exit, cap-table bleibt „clean“, keine Mitspracherechte), ist davon auszugehen, dass virtuelle Anteile auch nach 2026 weiterhin von Start-ups gewährt werden. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber zu einer dauerhaften Lösung durchringen könnte, um Start-ups generell eine entsprechende Flexibilität bei Beteiligungsprogrammen zu geben.


 

Erfüllung der Anwendungsvoraussetzung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung

 

Bei der Inanspruchnahme der neuen Regelung werden statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) gewährt, wobei darauf zu achten ist, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kumulativ vorliegen:

  • Anforderungen an das Start-up (Anzahl Dienstnehmer ≤ 100; Umsatzerlöse ≤ MEUR 40, Konzernklausel)

  • Anforderungen an den Mitarbeiter (echter Dienstnehmer; nicht mehr als 10 % der Anteile am Start-up)

  • Umsetzung der Anteilsgewährung (Anteilsgewährung innerhalb von 10 Jahren seit Gründung, Vinkulierung, schriftliche Erklärung des Mitarbeiters bezüglich der Inanspruchnahme der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung)


 

Praxisfragen bei Programmwechsel

 

Auf welche Dokumentation ist bei einem Programmwechsel zu achten?

 

Neben der Beendigung des virtuellen Beteiligungsprogramms ist beim Programmwechsel im Zuge der Umsetzung insbesondere auf folgende Aspekte zu achten:

  • Wenn einem Mitarbeiter eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung gewährt wird, muss der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 67a EStG schriftlich erklären.

  • Diese schriftliche Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung sind für Dokumentationszwecke verpflichtend im Lohnkonto und auch adaptiert auf dem L16-Formular aufzunehmen. Weiters sieht die Lohnkontenverordnung iZm der Startup-Mitarbeiterbeteiligung vor, dass der Zufluss sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss am Lohnkonto einzutragen sind.

 

Ist eine Deckelung der Rückflüsse denkbar?

 

Wenn die Umsetzung beispielsweise mittels Substanzgenussrechten erfolgt, können gewisse Gewinnbeteiligungs- bzw Abschichtungsbegrenzungen überlegt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die gewährten Genussrechte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch als gewinnabhängig anzusehen sind.

 

Kann die Behaltedauer von virtuellen Anteilen angerechnet werden?

 

Eine Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung im Rahmen der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung ist, dass eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren vorliegt. Da § 67a Abs 4 Z 2 EStG auf „nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer“ abstellt, kann keine beteiligungsprogrammübergreifende Betrachtungsweise erfolgen.

 

Unterliegt der Verzicht auf die virtuelle Beteiligung der Zessionsgebühr?

 

Der entgeltliche Verzicht auf ein Recht stellt nach der VwGH-Rechtsprechung keine gebührenpflichtige Zession dar. Aus diesem Grund stellt auch der Verzicht auf eine virtuelle Beteiligung bei gleichzeitiger Gewährung von echten Anteilen keinen gebührenpflichtigen Zessionstatbestand dar.

 

Welche Szenarien iZm der Behaltedauer und Dienstverhältnis-Dauer sind denkbar?

 

Neben der zuvor genannten 3-jährigen Behaltedauer, ist die Startup-Mitarbeiterbeteiligung auch an ein 2-jähriges Dienstverhältnis gekoppelt:

 

Szenario

3-jährige Behaltedauer

2-jähriges Dienstverhältnis

Besteuerung

DV

Beendigung

erfüllt

erfüllt

Kein Zufluss, wenn für die Beteiligung kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorgesehen sind und die Arbeitnehmer entweder im Firmenbuch, Anteilsbuch oder einem vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (zB Substanzgenussrechte). Besteuerung kann durch Vermerk am Lohnzettel bis zum Exit aufgeschoben werden.

DV

Beendigung

nicht erfüllt

erfüllt

Dabei muss nur auf 2-jähriges Dienstverhältnis abgestellt werden. Besteuerung kann durch Vermerk am Lohnzettel bis zum Exit aufgeschoben werden.

Exit

erfüllt

erfüllt

Begünstigte Besteuerung gem § 67a EStG

Exit

nicht erfüllt

erfüllt

Besteuerung zum progressiven ESt-Tarif im Zeitpunkt des Exits.

 

Ausblick

 

Vor diesem Hintergrund können Start-ups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme noch bis Ende 2026 evaluieren und bei Bedarf eine Umwandlung in eine „echte“ Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG vornehmen. Dabei sollten neben den steuerlichen Aspekten jedoch auch rechtliche Aspekte Berücksichtigung finden.


Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.

 

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