
Wie ist mit KI-Investitionen im Jahresabschluss umzugehen?
3/13/26, 11:00 AM
Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt eine Vielzahl an Geschäftsbereichen bzw Branchen und bringt neben der Prozessoptimierung oftmals auch Kosteneinsparungen sowie Wettbewerbsvorteile. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung von KI soll nachfolgend näher beleuchtet werden, wie KI-Investitionen im Jahresabschluss abzubilden sind und welche steuerlichen Aspekte dabei zu berücksichtigen sind.
Was ist KI?
KI ist ein wesentlicher Treiber für die digitale Transformation unserer Gesellschaft und ermöglicht Computern oder Maschinen als Technologie, menschliche Fähigkeiten wie logisches Denken, Lernen, Planen und Kreativität zu imitieren. Dabei empfängt der Computer Daten, verarbeitet sie und reagiert. Beispiele aus dem derzeitigen Alltag sind zB Chatbots, Sprachassistenten, Übersetzungen, Empfehlungen auf Plattformen, Gesichtserkennung.
Vorfragen für bilanzsteuerliche Einstufung von KI-Aufwendungen
Aus bilanzsteuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob KI-Aufwendungen sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden können oder ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut vorliegt, dass über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
Die nachfolgenden Aspekte sind in Bezug auf die bilanzsteuerliche Einstufung von KI-Aufwendungen bedeutsam und daher Schritt-für-Schritt zu evaluieren:

KI-Abbildung im Jahresabschluss und in der Steuererklärung
In Bezug auf KI-Investitionen ist wie folgt zu unterscheiden:
Zugekauftes KI-Tool: Wenn in Bezug auf KI-Aufwendungen ein entgeltlich erworbenes immaterielles Anlagevermögen vorliegt, dann hat eine Aktivierung samt Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu erfolgen. Da es keine speziellen Regelungen betreffend die Abschreibung von KI-Investitionen gibt, kann eine einheitliche Behandlung im Jahresabschluss und der Steuererklärung erfolgen. Bei der Festlegung der individuellen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer kann man sich grundsätzlich an der Nutzungsdauer für Software orientieren (für Software wird idR eine Nutzungsdauer von 3 bis 5 Jahre vertreten). Im Rahmen der Folgebewertung wird auch auf eine außertourliche wirtschaftliche Abnutzung durch Überalterung in Folge eines technologischen Fortschritts im Auge zu behalten sein.
Selbst hergestelltes KI-Tool: Sofern eigenständig durch das Unternehmen ein KI-Tool hergestellt wird, ist danach zu unterscheiden, was damit passiert:
Wenn das KI-Tool für eigene Zwecke im Unternehmen genutzt wird, kann aufgrund des Aktivierungsverbotes für selbst erstelltes immaterielles Anlagevermögen keine Aktivierung vorgenommen werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind daher als laufende Aufwendungen im Zeitpunkt der Verausgabung zu erfassen.
Falls ein KI-Tool für einen Kunden angefertigt wird und gesamthaft übertragen wird (Auftragsentwicklung), ist die KI im Umlaufvermögen zu aktivieren und bis zum Verkauf auszuweisen.
Sofern das entwickelte KI-Tool vertrieben wird und dabei den Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, ist von Anlagevermögen auszugehen (samt Berücksichtigung des Aktivierungsverbotes).
Lizenziertes KI-Tool: Wenn KI-Tools im Rahmen von Lizenzvereinbarungen betrieblich durch das Unternehmen genutzt werden, stellen die Lizenzgebühren laufende Aufwendungen dar und eine Aktivierung scheidet aus.
Sofern ein betrieblich genutztes KI-Tool nachträglich mit weiteren Daten trainiert wird, wird derzeit davon ausgegangen, dass diese Betriebsausgaben grundsätzlich laufenden Erhaltungsaufwand darstellen. Nur wenn nachträgliche Updates oder Weiterentwicklungen des KI-Tools zu einer Nutzungs- und Funktionsänderung führen, sind damit verbundene Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu behandeln (entsprechend der obigen Einteilung).
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Einlagen im Rahmen von Umgründungen (zB Einbringung eines Betriebes oder Teilbetriebes) dazu führen können, dass ein bis dato nicht aktiviertes selbsterstelltes immaterielles Anlagevermögen zu einer Aktivierung gelangt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass aus steuerlicher Sicht noch gesondert zu prüfen, inwieweit Investitionsförderungen (zB Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie) in Anspruch genommen werden können.
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.
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