
FlexCo: Steuerbilanzielle Behandlung von eigenen Anteilen
26.8.26, 12:00
Eine FlexCo darf in gewissen Grenzen auch eigene Anteile erwerben. In weiterer Folge stellt sich die Frage, wie die Darstellung der eigenen Anteile im Jahresabschluss zu erfolgen hat und welche steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte überblicksartig zusammengefasst.
Rückerwerb von eigenen Anteilen
Eine FlexCo darf in gewissen Grenzen auch eigene Anteile in Form von FlexCo-Geschäftsanteilen oder Unternehmenswert-Anteilen (UWA) erwerben. Eigene Anteile können gem § 15 Abs 1 FlexKapGG nur in ausgewählten Konstellationen erworben werden, zB:
Unentgeltlicher Erwerb (zB Schenkung, Einbringung ohne Anteilsgewähr in Form eines Sachzuschusses)
Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge (zB im Zuge einer Verschmelzung)
Erwerb zur Einziehung aufgrund eines Generalversammlungsbeschlusses zur Herabsetzung des Stammkapitals
Zweckneutraler Erwerb aufgrund einer höchstens 30 Monate geltenden Ermächtigung der Generalversammlung (zB für die Umsetzung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen)
Erwerb von UWA direkt bei FlexCo-Gründung, im Zuge einer Kapitalerhöhung oder durch Umwandlung von FlexCo-Geschäftsanteilen (zB zur Ausgabe an Mitarbeiter)
Bilanzielle Darstellung
Im Hinblick auf den Jahresabschluss der FlexCo ist in Bezug auf die Abbildung der eigenen Anteile wie folgt zu unterscheiden:
Die erworbenen eigenen Anteile sind nicht als eigenes Wirtschaftsgut zu aktivieren, sondern nur passivseitig vom Stammkapital offen in Abzug zu bringen:
Grundsätzlich ist die auf die erworbenen eigenen Anteile entfallende Nominale vom Stammkapital abzusetzen (bei Erwerb zum Nominale).
Sofern die eigenen Anteile über dem Nominale erworben werden, ist der Differenzbetrag zwischen dem Nominale und den Anschaffungskosten mit freien Rücklagen (zB ungebundene Kapitalrücklage, freie Gewinnrücklage) zu verrechnen (wenn diese Rücklagen nicht ausreichen bzw nicht vorhanden sind, kommt es zu einer Kürzung des Jahresergebnisses).
Im umgekehrten Fall (Anschaffungskosten unter dem Nominale) sind die freien Rücklagen im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen dem Nominale und den Anschaffungskosten zu erhöhen.
Zur Verhinderung eines Ausschüttungspotentials (zusätzlich zu Rückflüssen aus dem Erwerb eigener Anteile) ist in die gebundenen Rücklagen ergebnismindernd ein Betrag einzustellen, der dem Nominale der erworbenen eigenen Anteile entspricht. Damit sind die gesamten Anschaffungskosten von der Ausschüttung gesperrt.
Beispiel
Wenn eine Startup-FlexCo (Stammkapital 35, ungebundene Kapitalrücklagen 5, Bilanzverlust -10) daher eigene Anteile durch Entrichtung der auf diese Anteile entfallenden Nominale iHv 2 von ausscheidenden Mitarbeitern zurückerwirbt, dann erfolgt die Darstellung im Jahresabschluss wie folgt:

Bei späterer Veräußerung der eigenen Anteile ist wie folgt vorzugehen:
Die offene Absetzung der eigenen Anteile vom Stammkapital endet.
Ein das Nominale übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrags in die jeweiligen Rücklagen einzustellen (und zwar in der Höhe, in der diese bei Erwerb reduziert wurden). Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen.
Die ursprünglich gebildete gebundene Rücklage zur Verhinderung eines zusätzlichen Ausschüttungspotentials ist ergebniserhöhend aufzulösen.
Ertragsteuerliche Besonderheiten iZm betrieblich veranlassten Rückerwerb eigener Anteile
Da bei eigenen Anteilen kein Dividendenanspruch besteht, stellt sich nicht die Frage der steuerlichen Beurteilung von Dividenden. Im Hinblick auf Substanzänderungen ist bei eigenen Anteilen wie folgt zu unterscheiden:

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zurückerworbene Anteile auch entsprechend im Einlagenevidenzkonto abzubilden sind (im Falle von UWA in einem getrennt geführten Konto).
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.
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