
Neuer grenzüberschreitender Krypto-Informationsaustausch ab 2026
16.12.25, 11:00
In den vergangenen Jahren hat der Markt für Kryptowerte zunehmend an Bedeutung gewonnen und Kryptoinvestments werden sowohl über inländische als auch ausländische Krypto-Plattformen (zB Bitpanda, Kraken, Coinbase, Binance) getätigt. Im Rahmen des kürzlich im Nationalrat beschlossenen Betrugsbekämpfungspaket 2025 soll unter anderem die Transparenz betreffend Kryptoinvestments durch einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch mit den Steuerbehörden erweitert und so eine korrekte Besteuerung sichergestellt werden.
Besteuerung von Kryptotransaktionen für natürliche Personen in Österreich
Unter steuerpflichtige Kryptoeinkünfte fallen die Veräußerung von Kryptowährungen gegen FIAT-Währung (zB Euro, USD, etc…), der Eintausch von Kryptowährungen gegen Dienstleistungen oder Waren und zinstragende Veranlagungen von Kryptowährungen (zB Mining, Lending, Staking). In solchen Fällen beträgt der Steuersatz 27,5%.
Nicht steuerpflichtig ist hingegen der Tausch zwischen Kryptowährungen (zB Tausch von Bitcoin in Ethereum oder Stablecoins). Bei Einkünften aus Staking, Airdrops, Bounties oder Hardfork werden zwar Kryptowährungen als Gegenleistung gewährt, es findet jedoch im Zeitpunkt der Gewährung noch kein steuerpflichtiger Zufluss statt, sondern die Anschaffungskosten werden mit null angesetzt. Somit tritt erst zB bei der tatsächlichen Veräußerung Steuerpflicht ein (mit 27,5%).
Bei Token ist danach zu unterscheiden, ob diese in das Kapitaleinkünfteregime fallen. Ist das nicht der Fall, wie zB bei Governance-Token die Mitspracherechte und Stimmkraft bei der Entscheidungsfindung innerhalb einer dezentralen autonomen Organisation (DAO) oder eines Blockchain-Projekts verleihen, sind diese ausschließlich im Rahmen der Spekulationseinkünfte – ähnliche wie bei Edelmetallen (zB Gold) – innerhalb einer Frist von 1 Jahr steuerlich zu erfassen.
Sind Kryptoeinkünfte selbst im Rahmen der Steuererklärung zu deklarieren?
Ab 2024 sind österreichische Krypto-Plattformen dazu verpflichtet KESt iHv 27,5% für Kryptoeinkünfte einzubehalten. Sofern Kryptoeinkünfte hingegen über ausländische Krypto-Plattformen erzielt werden, sind diese selbständig im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren (eine allenfalls einbehaltene ausländische Quellensteuer befreit nicht vor eine Besteuerung im Inland).
Die Einkommensteuererklärung für ein Jahr ist grundsätzlich in elektronischer Form bis 30.6 des Folgejahres einzureichen (eine verlängerte Frist steht nur bei Vertretung durch einen Steuerberater zu).
Neue Meldepflicht für Krypto-Dienstleister ab 2026
Mit dem neuen Krypto-Meldepflichtgesetz soll die überarbeitete EU-Amtshilferichtlinie (DAC 8), welche auf einer OECD-Initiative basiert, in Österreich umgesetzt und der internationale Informationsaustausch über Kryptowerte massiv ausgeweitet werden. Aufgrund der OCED-Initiative wird neben der EU auch die Umsetzung in Drittstaaten forciert.
Ab 2026 müssen Krypto-Dienstleister in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen (zB Tausch zwischen Kryptowerten, Verkauf von Kryptowerten gegen FIAT-Währung sowie Massenzahlungstransaktionen) bestimmte Daten automatisch an die Finanzverwaltungen melden:
Nutzerrelevante Daten (zB Name, Adresse, Steuernummer, Ansässigkeitsstaat) und
Transaktionsbedingte Daten (zB betroffene Kryptowährung, Art der Transaktion wie zB Verkauf oder Tausch, Zeitpunkt, Anzahl an Kryptowährung, gezahlter/erhaltener Betrag)
Nach derzeitigem Stand soll sich die Meldepflicht sowohl auf grenzüberschreitende als auch rein nationale Transaktionen erstrecken (was aufgrund des KESt-Regimes im Inland nicht unbedingt erforderlich wäre). Die erste Meldung für das Jahr 2026 ist bis 30.6.2027 an die Steuerbehörden vorzunehmen.
Handlungsbedarf für die Vergangenheit?
Für den Fall, dass in der Vergangenheit nicht sämtliche Kryptoeinkünfte vollständig dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung gemeldet wurden, besteht jedenfalls Handlungsbedarf, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Mittels Selbstanzeige kann eine strafbefreiende Vergangenheitsbewältigung vorgenommen werden.
Obwohl die erste Meldung für 2026 erfolgt, kann die Steuerbehörde die daraus gewonnen Erkenntnisse auch dazu nutzen, um Vorjahre näher zu überprüfen. In diesem Zusammenhang stellt sich auch immer die Frage, welchen Zeitraum die Selbstanzeige umfassen muss und welche Jahre bereits verjährt sind. Die Verjährung für im Rahmen der Einkommensteuererklärung meldepflichtige Kapitaleinkünfte beträgt grundsätzlich 5 Jahre sofern keine Einkommensteuererklärungen abgegeben worden sind (6 Jahre bei bisheriger Abgabe von Steuererklärungen bzw im Fall von vorsätzlicher Abgabenhinterziehung 10 Jahre).
Generelle Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, dass noch keine Verfolgungshandlungen seitens der zuständigen Steuerbehörde eingeleitet wurden und die Tat seitens des Finanzamts nicht bereits entdeckt ist. Daher sollte nicht auf den Informationsaustausch gewartet werden, da in weiterer Folge seitens der Steuerbehörde Verfolgungshandlungen eingeleitet werden können.
Autoren:
Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.
.png)

