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Steuerliche Beurteilung von „Debt-Equity-Swaps“ von Gesellschafterfinanzierungen

1.10.26, 12:00

Das Thema Finanzierung begleitet Startups von der ersten Idee bis hin zum potenziellen Exit. Zum Teil finden sich auch Gesellschafterfremdfinanzierungen, die zur Stärkung des Startups im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital umgewandelt werden. Nachfolgend wird ein Überblick über die steuerlichen Konsequenzen auf Ebene des Startups und des Gesellschafters gegeben.

Abwicklung von Debt-Equity-Swaps

 

Durch einen Debt-Equity-Swap wird auf Ebene des Startups eine bestehende Verbindlichkeit in Eigenkapital und korrespondierend auf Ebene des Gesellschafters eine Forderung in eine Beteiligung umgewandelt. Für das Startup bringt dies den Vorteil, dass die Darlehensforderung und auch die Zinszahlung wegfallen und die Eigenkapitalquote verbessert wird. Der bisherige Darlehensgläubiger übernimmt im Gegenzug das entsprechende mit Eigenkapital verbundene Verlustrisiko.

 

In der Praxis wird der Debt-Equity-Swap über eine Verzichtserklärung des Gesellschafter-Gläubigers abgewickelt. Wenn nur ein Teil der Gesellschafter auf ihre Forderungen verzichtet, wird den verzichtenden Gesellschaftern eine (alineare) Anteilszeichnung zum Nominale eingeräumt (zB. über eine Kapitalerhöhung), damit eine Anteilserhöhung zugunsten des verzichtenden Gesellschafters eintritt.


 

Steuerliche Konsequenzen auf Ebene des Startups

 

Einlagen eines Gesellschafters bleiben bei der Einkommensermittlung des Startups grundsätzlich außer Ansatz und beeinflussen daher nicht das laufende Jahresergebnis. Bei einem gesellschaftsrechtlich veranlassten Forderungsverzicht gilt dies allerdings nur für den werthaltigen Teil der Forderung und eine allenfalls nicht mehr werthaltiger Teil einer Gesellschafterforderung ist als steuerwirksame Einnahme zu realisieren (dadurch soll verhindert werden, dass einer allfälligen steuerwirksamen Berücksichtigung des Wertverlustes auf Gesellschafterebene keine korrespondierende Maßnahme auf Gesellschaftsebene gegenübersteht).

 

Vor diesem Hintergrund ist daher aus steuerlicher Sicht ein besonderes Augenmerk auf die Beurteilung der Werthaltigkeit der vom Debt-Equity-Swap betroffenen Forderung zu legen, da letztlich in Höhe eines nicht-werthaltigen Teiles der betreffenden Forderung eine steuerwirksame Betriebseinnahme vorliegen kann. Eine aus einem Debt-Equity-Swap resultierende Betriebseinnahme kann gegen laufende Verluste und auch gegen Verlustvorträge (unter Berücksichtigung der Verlustverrechnungsgrenze iHv 75%) verrechnet werden.

 

Sofern dem Startup zeitnahe zum Debt-Equity-Swap substanzielle Eigenkapitalmittel zugeführt werden (zB im Rahmen einer Finanzierungsrunde), wäre jedenfalls zu prüfen, ob nicht im Zeitpunkt des Debt-Equity-Swaps von einer voll werthaltigen Forderung ausgegangen werden kann.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Einlagen (in Höhe des werthaltigen Teils) eines Gesellschafters auf Ebene des Startups im steuerlichen Einlagenevidenzkonto zu erfassen sind und somit über die spätere Auflösung der Kapitalrücklagen auch steuerfrei wieder ausgeschüttet werden können.


 

Steuerliche Konsequenzen auf Gesellschafterebene

 

In Höhe des werthaltigen Teils liegt eine steuerneutrale Erhöhung des Beteiligungsansatzes vor, in der Höhe des nicht werthaltigen Teils liegt weder eine Erhöhung des Beteiligungsansatzes noch eine Betriebsausgabe vor.

 

Sonderthema Wandeldarlehen:

 

Auf Ebene des Darlehensgebers stellt sich die Frage, ob ein Debt-Equity-Swap aus steuerlicher Sicht einen Tausch darstellt und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Die Finanzverwaltung verfolgt hier eine strenge Sichtweise und unterstellt in Bezug auf Wandeldarlehen, dass die abschließende Wandlung in eine Beteiligung einen steuerpflichtigen Tausch darstellt.

 

Da die Einlage im Rahmen des Debt-Equity-Swaps durch einen Gesellschafter jedoch grundsätzlich mit dem Wert der Gegenleistungsanteile korrespondiert, bleibt grundsätzlich kein Platz für eine Tauschbesteuerung.

 

Anders wäre dies laut Meinung des BMF bei Wandeldarlehen (wo aufgrund von in der Wandeldarlehensvereinbarung vorgesehenen Anreizen in Form eines discounts oder caps Anteile zu günstigeren Konditionen erworben werden können), wobei auch hier uE gewichtige Gründe gegen die vom BMF vertretene Tauschbesteuerung sprechen (zB analoge Anwendung der Kapitalmaßnahmenverordnung, Tauschgrundsatz unterscheidet nicht zwischen verbrieften und nicht verbrieften Darlehen, Wandlungsrecht ist in das Wandeldarlehen eingebettet und nicht separat handelbar, nicht gerechtfertigte Differenzierung nach der Art des Anteilseigners, vergleichbare Rechtslage in Deutschland, etc…).

 


Autoren:

Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.

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