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Tausch von Eigenkapitalinstrumenten ist ertragssteuerlich neutral – klare Aussagen im EStR-Wartungserlass 2025

30.6.25, 10:00

Mit dem EStR-Wartungserlass 2025 hat sich die Finanzverwaltung – im Gefolge der FlexCo – dieses Thema, das bisher gewisse Fragen offenließ, näher angesehen und hat erfreulicherweise einen aus Sicht des Steuerpflichtigen steuerschonenden Ansatz festgelegt.

In diesem Zusammenhang wurde nun folgendes in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen:


  • Die Umwandlung eines Eigenkapitalinstruments in ein anderes Eigenkapitalinstrument gleicher Beteiligungsqualität derselben Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen als

    der Tausch von Anteilen anlässlich der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften. Es liegt daher nach Ansicht der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Beteiligung gleicher ertragsteuerlicher Qualität als Eigenkapital an ein und derselben Körperschaft kein Tausch im

    Sinne des § 6 Z 14 lit. a EStG vor.


  • Beispielhaft wird dazu ausgeführt, dass davon zB die Umwandlung von

    Unternehmenswertanteilen in normale Gesellschaftsanteile gemäß § 9 Abs. 9 FlexKapGG oder der Umtausch von Aktien in Substanzgenussrechte betroffen sind.


Bedeutung für die Startup-Praxis

Die neue positive Aussage der Finanzverwaltung ist für verschiedene Bereich bedeutsam:


  • Zur Incentivierung von ausgewählten Startup-Mitarbeitern werden diesen oftmals gewisse Beteiligungsprogramme angeboten, wobei neben virtuellen Anteilen auch echte Anteile in Frage kommen. Im Rahmen eines „echten“ Beteiligungsprogrammes werden Mitarbeitern zB Substanzgenussrechte oder Unternehmenswertanteile gewährt. In weiterer Folge kann es

    vorkommen, dass diese Substanzgenussrechte oder Unternehmens-wertanteile in „normale“ Geschäftsanteile (zB GmbH-/FlexCo-Anteile) umgewandelt werden sollen. Die begünstigte Umwandlung von Kapitalanteilen unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes setzt idR gewisse Voraussetzungen voraus (zB mindestens 25%-Beteiligungsausmaß), die gerade bei Mitarbeiterbeteiligungen nicht schaffbar sind. Aufgrund der neuen Aussagen der Finanzverwaltung ist zB die Umwandlung von Substanzgenussrechten in GmbH-/FlexCo-Anteile

    oder die Umwandlung von Unternehmenswertanteile in FlexCo-Anteile jedenfalls steuerneutral möglich.


  • Abgesehen davon können die neuen Aussagen der Finanzverwaltung auch für Startup-Investoren interessant sein. Bei der Sicherstellung der Startup-Finanzierung wird unter anderem auch auf die aus den USA stammenden „SAFE“-Instrumente (SAFE = Simple Agreement for Future Equity) zurück-gegriffen. Beim SAFE handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines zwischen Startup und Investor definierten Investitionsbetrags. Der Investitionsbetrag wird bei Abschluss der SAFE-Vereinbarung vom Investor zur Verfügung gestellt und stellt eine Vorauszahlung für einen künftigen

    Kapitalanteil dar, der später bei vertraglich näher definierten „trigger events“ im Ausmaß des Investitionsbetrags gewährt wird. Sofern eine SAFE-Vereinbarung aus steuerlicher Sicht als EK-Instrument einzustufen ist (dieser Aspekt ist vorab jedenfalls im Detail zu prüfen), so sprechen uE gute Gründe dafür, auch für die Umwandlung eines SAFEs in echte Geschäfts-anteile (zB GmbH-/FlexCo-Anteile) die neuen Ausführungen der Finanz-verwaltung anzuwenden und diese Umwandlung steuerneutral abzuwickeln.


Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch kurz auf

Fremdkapitalinstrumente hinzuweisen. Bei Wandeldarlehen (FK-Instrument) ist weiterhin Vorsicht geboten, da die Finanzverwaltung im Zuge der Wandlung nach derzeitiger Verwaltungspraxis einen Tausch unterstellt (gegen diese Sichtweise und für eine steuerneutrale Abwicklung lassen sich jedoch einige gute Argumente ins Treffen führen).


Fazit

Die neuen Aussagen der Finanzverwaltung mit dem Einkommensteuerwartungs-erlass 2025 sind jedenfalls sehr erfreulich. Dennoch ist bei einer Umstrukturierung von Eigenkapitalinstrumenten vorab darauf zu achten, dass die Rahmenbedingungen passen (zB Einstufung eines SAFE als EK-Instrument, Einstufung der Genussrechte als Substanzgenussrechte), damit es im Nachgang zu keinem „steuerlichen Desaster“ kommt.


Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. www.ecovis.at 

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