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Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo

4.4.24, 08:45

Mit dem Start-up-Paket wurde neben der neuen FlexCo-Gesellschaftsform auch ein steuerlich begünstigtes Mitarbeiterbeteiligungsmodell eingeführt, das Start-ups mehr Flexibilität und Anreize für Schlüsselkräfte bietet. Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexCo ist steuerlich neutral, betrifft weder Verlustvorträge noch Behaltefristen und ermöglicht echte Beteiligungsmodelle nach § 67a EStG – virtuelle Beteiligungen sind derzeit jedoch nicht begünstigt.

Mit dem „Start-up-Paket“ wurde neben einem neuen steuerlichen Mitarbeiterbeteiligungsmodell auch eine neue Gesellschaftsform (FlexCo) eingeführt. Mit der FlexCo soll Startups mehr Flexibilität gegeben werden (zB vereinfachte Anteilsübertragungen, neue Finanzierungsmöglichkeiten, stimmrechtslose Unternehmenswert-Anteile, etc…). Aus diesem Grund überlegen bestehende Startups derzeit, ob eine Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexCo mit negativen steuerlichen Konsequenzen verbunden ist. Nachfolgend sollen daher die steuerlichen Aspekte iZm einer derartigen Umwandlung beleuchtet werden.

 

Umwandlung von GmbH in FlexCo aus steuerlicher Sicht

Aus steuerlicher Sicht liegt bei einer Umwandlung einer bestehenden GmbH in eine FlexCo eine sogenannte „formwechselnde Umwandlung“ vor, welche die Identität des Rechtsträgers unverändert belässt. Für eine derartige Umwandlung sind die steuerlichen Begünstigungen des Umgründungssteuergesetzes nicht erforderlich.


Eine derartige formwechselnde Umwandlung ist ertragsteuerneutral auf Ebene der Gesellschaft und der Gesellschafter möglich. Weiters ergeben sich auch keine nachteiligen Auswirkungen auf vorhandene Verlustvorträge oder allfällige Behaltefristen (zB bei ausländischen Investoren hinsichtlich der KESt-Befreiung gemäß § 94 Z 2 EStG).


Mangels Vermögensübertragung findet auch kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch statt, sodass die formwechselnde Umwandlung keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellt. Weiters werden auch die Tatbestände des Gebührengesetzes und des Grunderwerbsteuergesetzes (für den Fall, dass das Startup über Liegenschaftsvermögen verfügen würde) nicht erfüllt.

Aufgrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage sind keine besonderen Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger (wie Umwandlungsbilanz, Sicherstellungsanspruch oder Gründungsprüfung) erforderlich.

Für Informationszwecke kann die formwechselnde Umwandlung mittels eines kurzem Schreiben dem zuständigen Finanzamt offengelegt werden.

 

Mitarbeiterbeteiligung

Im Bereich der FlexCo besteht die Möglichkeit, ausgewählte Schlüsselarbeitskräfte im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes mit echten Anteilen (sogenannten „Unternehmenswert-Anteilen“) an dem Startup zu incentivieren. Der Vorteil dabei ist, dass derartige Unternehmenswert-Anteile stimmrechtslos sind und sämtliche Unternehmenswert-Anteile gebündelt ausgewiesen werden (sodass der Cap-Table „clean“ bleibt).


Die neue steuerliche Startup-Mitarbeiterbeteiligungsbegünstigung gemäß § 67a EStG gilt zB neben GmbH-Anteilen auch für Unternehmenswert-Anteile und ist dahingehend breit ausgestaltet (wobei die Anwendungsvoraussetzungen zu beachten sind). Die Besteuerung erfolgt mit folgendem begünstigtem pauschalem Regime, sofern gewisse Voraussetzung zutreffen:

 

Abgaben

Arbeitseinkünfte mit Sondersteuersatz

Arbeitseinkünfte mit progressiver Besteuerung

Einkommensteuer

zu 75 % mit Sondersteuersatz iHv 27,5 %

zu 25 % mit progressiven Einkommensteuertarif

Lohnnebenkosten

keine Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ)

Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ, DGA [für Wien], MVK)

Sozialversicherung

aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (Bemessungsgrundlage bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche Höchstbeitragsgrundlage)

aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (Bemessungsgrundlage bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche Höchstbeitragsgrundlage)

 

Für virtuelle Beteiligungsprogramme steht das begünstigte Besteuerungsregime gem § 67a EStG derzeit nicht zu, sodass bei derartigen virtuellen Beteiligungen – im Vergleich zu echten Beteiligungsprogrammen – mit einer höheren Steuerbelastung zu rechnen ist.


Ob die Umwandlung von virtuellen Beteiligungen in einen Kapitalanteil unter Anwendung des § 67a EStG als steuerneutral angesehen werden kann, bleibt wohl eine offene Rechtsfrage. Diesbezüglich wäre eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung für die Startup-Branche hilfreich.

 

Fazit

Der Rechtsformwechsel von einer GmbH in eine FlexCo ist dem Grund leicht umsetzbar und auch mit keinen negativen steuerlichen Konsequenzen verbunden. Mit der FlexCo steht Startups mehr Flexibilität zur Verfügung (zB vereinfachte Anteilsübertragungen, neue Finanzierungsmöglichkeiten, stimmrechtslose Unternehmenswert-Anteile, etc…). Zurzeit sind allerdings nur echte Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (und keine virtuellen Beteiligungen) vom neu eingeführten Besteuerungsregime umfasst. Hinsichtlich der Umwandlung von virtuellen Beteiligungen in Kapitalanteile wäre eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung noch hilfreich.

 

 

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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