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- Investors Breakfast 2026 | invest.austria
Investors Breakfast 2026, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, Österreich Investors Breakfast 2026 19. Mai 2026 um 08:00:00 Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, Österreich invest.austria – the Austrian Association for Private Capital – is pleased to invite you to a unique investors’ breakfast in the heart of Vienna, as part of ViennaUP 2025 and ConnectDay. Come and meet various potential partners from the growing local investment community over the traditional Viennese “Frühstück”. Take the opportunity to network with Vienna-based venture capital and private equity firms as well as business angels, and to get involved in co-investments! We look forward to welcoming you! Tickets Coming soon.. Investors Breakfast 2026 Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien, Österreich 19. Mai 2026 um 08:00:00 invest.austria – the Austrian Association for Private Capital – is pleased to invite you to a unique investors’ breakfast in the heart of Vienna, as part of ViennaUP 2025 and ConnectDay. Come and meet various potential partners from the growing local investment community over the traditional Viennese “Frühstück”. Take the opportunity to network with Vienna-based venture capital and private equity firms as well as business angels, and to get involved in co-investments! We look forward to welcoming you! invest • austria Events Become a Member
- Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht | invest.austria
Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht, Start-ups haben jetzt die Chance, bestehende virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen („Phantom Shares“) steuerlich attraktiv in echte Beteiligungen nach § 67a EStG umzuwandeln – und das noch bis Ende 2025. Wird diese Möglichkeit genutzt, fällt die Steuer erst beim Exit an, und das zu einem begünstigten Steuersatz von rund 35 %. Es lohnt sich daher, bestehende Modelle rechtzeitig zu prüfen und von dieser befristeten Regelung zu profitieren. Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht 13.6.24, 13:30 Start-ups haben jetzt die Chance, bestehende virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen („Phantom Shares“) steuerlich attraktiv in echte Beteiligungen nach § 67a EStG umzuwandeln – und das noch bis Ende 2025. Wird diese Möglichkeit genutzt, fällt die Steuer erst beim Exit an, und das zu einem begünstigten Steuersatz von rund 35 %. Es lohnt sich daher, bestehende Modelle rechtzeitig zu prüfen und von dieser befristeten Regelung zu profitieren. Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit, virtuelle Anteile (sogenannte „Phantom Shares“) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Start-up-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 % des Exitgewinnes sind mit 27,5% (ohne Lohnnebenkosten) und 25% des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rd. 35% resultiert). Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50%) und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten. Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht. Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rd. 35%). Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Start-Ups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zB: Start-up darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen Umsetzerlöse des Start-ups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio betragen Start-up darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Start-up nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind) Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an „echte“ Dienstnehmer gewährt werden Mitarbeiter hat zuvor bzw im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10% der Anteile am Start-up gehalten Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl der Inanspruchnahme der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto) Fazit Vor diesem Hintergrund sollten Start-ups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine „echte“ Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten. Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Lukas Herrmann | invest.austria
Lukas Herrmann, DORDA , Partner bei DORDA Rechtsanwälte GmbH 19.-20. April, 2026 DORDA Wien Jetzt Anmelden Lukas Herrmann Attorney (M&A, VC/Start Ups, Gaming Law) DORDA Partner bei DORDA Rechtsanwälte GmbH Vorheriger Speaker Nächster Speaker
- Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Oliver Holle | invest.austria
Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Oliver Holle, It is arguably one of the most spectacular deep-tech exits in Austrian startup history: just 17 months after its record-breaking seed round, French AI giant Mistral AI is acquiring the Linz-based JKU spin-off Emmi AI. The deal catapults the local ecosystem straight into the epicenter of global industrial AI research. We spoke with Oliver Holle, CEO and Founder of Speedinvest, about the strategic logic behind this rapid million-euro exit, the dynamics of share-swaps in the AI sector and his clear message to institutional investors in Austria. Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Oliver Holle 28.7.26, 12:00 It is arguably one of the most spectacular deep-tech exits in Austrian startup history: just 17 months after its record-breaking seed round, French AI giant Mistral AI is acquiring the Linz-based JKU spin-off Emmi AI. The deal catapults the local ecosystem straight into the epicenter of global industrial AI research. We spoke with Oliver Holle, CEO and Founder of Speedinvest, about the strategic logic behind this rapid million-euro exit, the dynamics of share-swaps in the AI sector and his clear message to institutional investors in Austria. Selling a hyper-growth AI company after just 17 months can be seen as a massive premature exit. If Emmi AI had raised a massive Series A and scaled independently, it could have become Austria’s next multi-billion-euro unicorn. Why did Speedinvest push for an early exit instead of having the patience and capital to build a sovereign global giant out of Linz? Of course, EMMI could have raised a big Series A, and they were actually on their way to do it. Still, sometimes joining forces through an exit can make tons of sense both for the founders and for investors if the joint company has the chance to become not only a multi-unicorn but really a generational company in Europe. Ultimately, we believe that Mistral has the highest probability in Europe to be just that, which would, in turn, translate into a massive fund returner for us, given that we almost only took shares in this deal. The deal was structured largely as a cash-and-stock swap, turning your equity into Mistral AI shares. While a massive success, your final return now depends on Mistral’s future growth. Why was merging with Mistral smarter than scaling Emmi AI independently toward a Series A? Going alone would have definitely been possible, and we have had tons of trust in Dennis and Johannes. Still, we have to be aware of the enormous consolidation pressure in the AI space and the very, very long cycles in enterprise sales that any company has to go through. Mistral's connectivity with pretty much every large enterprise customer in Europe offered a shortcut to deploy Emmi's solution in a very fast way, which made tons of sense for both sides. Europe is often criticized for selling its breakthroughs early instead of building its own global leaders. In this case, Mistral expands the Linz office into an Industrial AI hub. Is this a long-term win for the local ecosystem, or do we lose sovereign intellectual property? The only thing that matters for startup success is talent density and global connectivity, which, through this deal with Mistral, is achieved at an unparalleled level in Linz, so therefore this is a great outcome for the local ecosystem. Thinking too narrowly in local boxes has always been one of the key problems in Austrian business and political culture, so we are very happy that the Emmi team has chosen a much more international, yet European perspective. Emmi AI succeeded by applying AI to complex physical engineering instead of building another chatbot. This proves that tech giants need industrial data. Which overlooked AI-for-Science verticals are currently on Speedinvest’s radar for a similar premium? It is correct that access to proprietary data, be it in an industrial, robotics, medical, biotech context, represents a huge opportunity, especially for Europe. We are quite bullish about all of these areas and have placed multiple bets in all the areas above, including so-called world models where we have a potential big winner with Spaitial in Germany. The Emmi AI exit proves that local scientific talent can deliver massive returns quickly. With Austria currently rolling out its new fund-of-funds (Dachfonds), what is your message to institutional investors who still view domestic deep tech as too slow or too risky? European Tech is currently fuelled by two supercycles, which are layering on top of each other: 1. The Global AI Boom 2. The urgent need to rebuild the European sovereign tech stack Both of them require enormous amounts of capital, and they will flow into Europe. Not participating in this next industrial revolution would be a dramatic loss for any institutional investor. We are increasingly seeing large public and institutional funds following that logic and deploying more capital in European tech. invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Praxisfragen im Zusammenhang mit der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG | invest.austria
Praxisfragen im Zusammenhang mit der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG, Seit 1.1.2024 gilt für echte Mitarbeiterbeteiligungen an Startups ein Besteuerungsaufschub und ein begünstigtes Pauschalregime, allerdings nur für steuerliche Dienstnehmer – nicht für freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer. Auch Anteile an ausländischen Startups können begünstigt sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Lohnsteuerabzug in Österreich erfolgt. Praxisfragen im Zusammenhang mit der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG 13.8.24, 12:00 Seit 1.1.2024 gilt für echte Mitarbeiterbeteiligungen an Startups ein Besteuerungsaufschub und ein begünstigtes Pauschalregime, allerdings nur für steuerliche Dienstnehmer – nicht für freie Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer. Auch Anteile an ausländischen Startups können begünstigt sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Lohnsteuerabzug in Österreich erfolgt. Ab 1.1.2024 kommt es bei Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung untergewissen Voraussetzungen zu einem Besteuerungsaufschub (da die Besteuerung erst bei einemspäter eintretenden Umstand, typischerweise bei der Veräußerung der Anteile erfolgt) und einbegünstigtes Besteuerungsregime steht zur Verfügung. Nachfolgend sollen gewisse ausgewähltePraxisfragen iZm dem neuen steuerlichen Mitarbeiterbeteiligungsregime beleuchtet werden. Begünstigung nur für echte Dienstnehmer? Erfasst sind ausschließlich steuerliche Dienstnehmer, während freie Dienstnehmer undWerkvertragsnehmer hingegen nicht umfasst sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch dieFrage, wie Mitarbeiter zu behandeln sind, die über externe Anbieter beigezogen werden (zBArbeitskräfteüberlassung, „Employer of Record“-Konstruktionen [ein Employer of Record ist idR einDrittunternehmen, das die Compliance-Tätigkeiten iZm der Einstellung von Mitarbeitern übernimmt,er rekrutiert die Mitarbeiter aber nicht und als effektiver Arbeitgeber gilt derjenige, der dieEntscheidungen über Vergütung, Aufgaben, Urlaubstage, Projekte und Kündigung der Mitarbeitertrifft]). In derartigen Fällen ist daher zu analysieren, ob für Zwecke des neuen steuerlichenMitarbeiterbeteiligungsregimes auf den zivilrechtlichen Arbeitgeber oder wirtschaftlichenArbeitgeber (der für DBA-rechtliche Zwecke relevant sein kann) abzustellen ist. Da die Regelung des §67a EStG dem innerstaatlichen Steuerrecht entspringt, spricht uE einiges dafür, dass der Begriff„Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers“ innerstaatlich auf den zivilrechtlichen Arbeitgeberabstellt. Sind auch Kapitalanteile an ausländischen Startups umfasst? Unter den Begriff „Kapitalanteile (Beteiligungen)“ fallen nach Ansicht der Verwaltungspraxisinsbesondere Aktien, Zwischenscheine und GmbH-Anteile sowie Substanzgenussrechte. Ebensofallen darunter auch – die mit dem GesRÄG 2023 eingeführten – Unternehmenswertanteile gemäß §9 FlexKapGG. Da sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung aufösterreichische Startups ergibt, sind uE dem Grunde nach auch Anteile an ausländischen Startupsmitumfasst (sofern es sich bei dem ausländischen Startup um eine einer österreichischenKapitalgesellschaft vergleichbare ausländische Gesellschaft handelt, die Voraussetzungen des § 67aEStG erfüllt werden und in Österreich ansässige Mitarbeiter bestehen, für die der Lohnsteuerabzugvorgenommen wird [zB Mitarbeiter in AT-Betriebsstätte oder AT-Homeoffice, etc…]). Wie sind betriebliche Aktivitäten vor Gründung zu berücksichtigen? Das Startup darf bei Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung höchstens 10 Jahre (gerechnet vomAblauf des Kalenderjahres der Gründung) „alt“ sein. Als Gründung des Unternehmens gilt gemäß §67a Abs 2 Z 3 EStG die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur iSd § 2 Z 1NeuFÖG. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Teilbetrieben, wird auf dieGründung des ersten zum Unternehmen gehörenden Betriebes abgestellt. Unter Berücksichtigung der Aussagen der Finanzverwaltung zum NeuFÖG (vgl NeuFöR, Rz 82) istdavon auszugehen, dass umgründungsbedingte Betriebsübertragungen innerhalb oder außerhalb desUmgründungssteuergesetzes als auch Betriebsübertragungen mittels Asset-Deal zu keinem„Neustart“ der 10-Jahresfrist führen und daher nicht zur Inanspruchnahme der Startup-Mitarbeiterbeteiligung führen können. Welche Aspekte sind bei einem Wegzug iZm der Startup-Mitarbeiterbeteiligung zu beachten? Werden Startup-Mitarbeiterbeteiligungen gewährt, gelten sowohl der geldwerte Vorteil beiGewährung als auch allfällige Wertsteigerungen als Einkünfte gemäß Art 15 OECD-Musterabkommen(Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, da es sich trotz Anteilsgewährung und dem neuenBesteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen weiterhin um Arbeitseinkünfte handelt), solangeder Mitarbeiter nicht frei über die Beteiligung verfügen kann. Wird daher ein Mitarbeiter zwischen Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung und freierVerfügbarkeit über die Beteiligung (zB wenn die Vinkulierung aufgehoben wird) aufgrund einesWegzugs des Mitarbeiters in verschiedenen Staaten tätig, sind die Einkünfte – entsprechend denAusführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage – nach den in diesem Zeitraum geleistetenArbeitstagen aufzuteilen (Kausalitätsprinzip). Folglich führt alleine der Wegzug des Mitarbeiters oderdie Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland, dem Grunde nach zu keiner Einschränkung desösterreichischen Besteuerungsrechts (es besteht kein eigener Wegzugstatbestand für Mitarbeiter). Abgesehen davon ist in § 67 Abs 3 Z 5 EStG auch der Wegzug des Startups selbst als weitererZuflusstatbestand erfasst (dh das inländische Startup zieht ins Ausland weg), sofern denösterreichischen Verpflichtungen iZm den Lohnabgaben durch das künftige ausländische Startupnach dem Wegzug nicht mehr freiwillig nachgekommen wird. Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich. invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Tausch von Eigenkapitalinstrumenten ist ertragssteuerlich neutral – klare Aussagen im EStR-Wartungserlass 2025 | invest.austria
Tausch von Eigenkapitalinstrumenten ist ertragssteuerlich neutral – klare Aussagen im EStR-Wartungserlass 2025, Mit dem EStR-Wartungserlass 2025 hat sich die Finanzverwaltung – im Gefolge der FlexCo – dieses Thema, das bisher gewisse Fragen offenließ, näher angesehen und hat erfreulicherweise einen aus Sicht des Steuerpflichtigen steuerschonenden Ansatz festgelegt. Tausch von Eigenkapitalinstrumenten ist ertragssteuerlich neutral – klare Aussagen im EStR-Wartungserlass 2025 30.6.25, 12:00 Mit dem EStR-Wartungserlass 2025 hat sich die Finanzverwaltung – im Gefolge der FlexCo – dieses Thema, das bisher gewisse Fragen offenließ, näher angesehen und hat erfreulicherweise einen aus Sicht des Steuerpflichtigen steuerschonenden Ansatz festgelegt. In diesem Zusammenhang wurde nun folgendes in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen: Die Umwandlung eines Eigenkapitalinstruments in ein anderes Eigenkapitalinstrument gleicher Beteiligungsqualität derselben Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich nicht anders zu beurteilen als der Tausch von Anteilen anlässlich der formwechselnden Umwandlung von Kapitalgesellschaften. Es liegt daher nach Ansicht der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Beteiligung gleicher ertragsteuerlicher Qualität als Eigenkapital an ein und derselben Körperschaft kein Tausch im Sinne des § 6 Z 14 lit. a EStG vor. Beispielhaft wird dazu ausgeführt, dass davon zB die Umwandlung von Unternehmenswertanteilen in normale Gesellschaftsanteile gemäß § 9 Abs. 9 FlexKapGG oder der Umtausch von Aktien in Substanzgenussrechte betroffen sind. Bedeutung für die Startup-Praxis Die neue positive Aussage der Finanzverwaltung ist für verschiedene Bereich bedeutsam: Zur Incentivierung von ausgewählten Startup-Mitarbeitern werden diesen oftmals gewisse Beteiligungsprogramme angeboten, wobei neben virtuellen Anteilen auch echte Anteile in Frage kommen. Im Rahmen eines „echten“ Beteiligungsprogrammes werden Mitarbeitern zB Substanzgenussrechte oder Unternehmenswertanteile gewährt. In weiterer Folge kann es vorkommen, dass diese Substanzgenussrechte oder Unternehmens-wertanteile in „normale“ Geschäftsanteile (zB GmbH-/FlexCo-Anteile) umgewandelt werden sollen. Die begünstigte Umwandlung von Kapitalanteilen unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes setzt idR gewisse Voraussetzungen voraus (zB mindestens 25%-Beteiligungsausmaß), die gerade bei Mitarbeiterbeteiligungen nicht schaffbar sind. Aufgrund der neuen Aussagen der Finanzverwaltung ist zB die Umwandlung von Substanzgenussrechten in GmbH-/FlexCo-Anteile oder die Umwandlung von Unternehmenswertanteile in FlexCo-Anteile jedenfalls steuerneutral möglich. Abgesehen davon können die neuen Aussagen der Finanzverwaltung auch für Startup-Investoren interessant sein. Bei der Sicherstellung der Startup-Finanzierung wird unter anderem auch auf die aus den USA stammenden „SAFE“-Instrumente (SAFE = Simple Agreement for Future Equity) zurück-gegriffen. Beim SAFE handelt es sich um die Zurverfügungstellung eines zwischen Startup und Investor definierten Investitionsbetrags. Der Investitionsbetrag wird bei Abschluss der SAFE-Vereinbarung vom Investor zur Verfügung gestellt und stellt eine Vorauszahlung für einen künftigen Kapitalanteil dar, der später bei vertraglich näher definierten „trigger events“ im Ausmaß des Investitionsbetrags gewährt wird. Sofern eine SAFE-Vereinbarung aus steuerlicher Sicht als EK-Instrument einzustufen ist (dieser Aspekt ist vorab jedenfalls im Detail zu prüfen), so sprechen uE gute Gründe dafür, auch für die Umwandlung eines SAFEs in echte Geschäfts-anteile (zB GmbH-/FlexCo-Anteile) die neuen Ausführungen der Finanz-verwaltung anzuwenden und diese Umwandlung steuerneutral abzuwickeln. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch noch kurz auf Fremdkapitalinstrumente hinzuweisen. Bei Wandeldarlehen (FK-Instrument) ist weiterhin Vorsicht geboten, da die Finanzverwaltung im Zuge der Wandlung nach derzeitiger Verwaltungspraxis einen Tausch unterstellt (gegen diese Sichtweise und für eine steuerneutrale Abwicklung lassen sich jedoch einige gute Argumente ins Treffen führen). Fazit Die neuen Aussagen der Finanzverwaltung mit dem Einkommensteuerwartungs-erlass 2025 sind jedenfalls sehr erfreulich. Dennoch ist bei einer Umstrukturierung von Eigenkapitalinstrumenten vorab darauf zu achten, dass die Rahmenbedingungen passen (zB Einstufung eines SAFE als EK-Instrument, Einstufung der Genussrechte als Substanzgenussrechte), damit es im Nachgang zu keinem „steuerlichen Desaster“ kommt. Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereic h. www.ecovis.at invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Joshua Maurer
invest.austria is the national representation of interests of investors of the pre-IPO capital market in Austria. Joshua Maurer Graphic Designer & Data Analyst Back Next
- Praxisfragen iZm der verlängerten Umwandlungsmöglichkeit von Beteiligungsprogrammen | invest.austria
Praxisfragen iZm der verlängerten Umwandlungsmöglichkeit von Beteiligungsprogrammen, Die Wahl des „richtigen“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (virtuelle Anteile vs echte Anteile) ist nicht immer einfach und mitunter kann in weitere Folge auch ein Programmwechsel gewünscht sein. In 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Anteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG umzuwandeln, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt. Praxisfragen iZm der verlängerten Umwandlungsmöglichkeit von Beteiligungsprogrammen 29.1.26, 12:00 Die Wahl des „richtigen“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammes (virtuelle Anteile vs echte Anteile) ist nicht immer einfach und mitunter kann in weitere Folge auch ein Programmwechsel gewünscht sein. In 2024 wurde die Möglichkeit geschaffen, virtuelle Anteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG umzuwandeln, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommt. Die Regelung war ursprünglich bis 31.12.2025 befristet und wurde nun vor kurzem erfreulicherweise bis 31.12.2026 verlängert. Da virtuelle Anteile bei Start-ups aus verschiedenen Gründen beliebt sind (zB einfache Administration, steuerpflichtiger Zufluss bei Exit, cap-table bleibt „clean“, keine Mitspracherechte), ist davon auszugehen, dass virtuelle Anteile auch nach 2026 weiterhin von Start-ups gewährt werden. Aus diesem Grund wäre es wünschenswert, wenn sich der Gesetzgeber zu einer dauerhaften Lösung durchringen könnte, um Start-ups generell eine entsprechende Flexibilität bei Beteiligungsprogrammen zu geben. Erfüllung der Anwendungsvoraussetzung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung Bei der Inanspruchnahme der neuen Regelung werden statt der virtuellen Anteile unter § 67a EStG fallende Kapitalanteile (zB GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) gewährt, wobei darauf zu achten ist, dass sämtliche Voraussetzungen für eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung kumulativ vorliegen: Anforderungen an das Start-up (Anzahl Dienstnehmer ≤ 100; Umsatzerlöse ≤ MEUR 40, Konzernklausel) Anforderungen an den Mitarbeiter (echter Dienstnehmer; nicht mehr als 10 % der Anteile am Start-up) Umsetzung der Anteilsgewährung (Anteilsgewährung innerhalb von 10 Jahren seit Gründung, Vinkulierung, schriftliche Erklärung des Mitarbeiters bezüglich der Inanspruchnahme der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung) Praxisfragen bei Programmwechsel Auf welche Dokumentation ist bei einem Programmwechsel zu achten? Neben der Beendigung des virtuellen Beteiligungsprogramms ist beim Programmwechsel im Zuge der Umsetzung insbesondere auf folgende Aspekte zu achten: Wenn einem Mitarbeiter eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung gewährt wird, muss der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 67a EStG schriftlich erklären. Diese schriftliche Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung sind für Dokumentationszwecke verpflichtend im Lohnkonto und auch adaptiert auf dem L16-Formular aufzunehmen. Weiters sieht die Lohnkontenverordnung iZm der Startup-Mitarbeiterbeteiligung vor, dass der Zufluss sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss am Lohnkonto einzutragen sind. Ist eine Deckelung der Rückflüsse denkbar? Wenn die Umsetzung beispielsweise mittels Substanzgenussrechten erfolgt, können gewisse Gewinnbeteiligungs- bzw Abschichtungsbegrenzungen überlegt werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die gewährten Genussrechte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch als gewinnabhängig anzusehen sind. Kann die Behaltedauer von virtuellen Anteilen angerechnet werden? Eine Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung im Rahmen der neuen Start-up-Mitarbeiterbeteiligung ist, dass eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren vorliegt. Da § 67a Abs 4 Z 2 EStG auf „nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer“ abstellt, kann keine beteiligungsprogrammübergreifende Betrachtungsweise erfolgen. Unterliegt der Verzicht auf die virtuelle Beteiligung der Zessionsgebühr? Der entgeltliche Verzicht auf ein Recht stellt nach der VwGH-Rechtsprechung keine gebührenpflichtige Zession dar. Aus diesem Grund stellt auch der Verzicht auf eine virtuelle Beteiligung bei gleichzeitiger Gewährung von echten Anteilen keinen gebührenpflichtigen Zessionstatbestand dar. Welche Szenarien iZm der Behaltedauer und Dienstverhältnis-Dauer sind denkbar? Neben der zuvor genannten 3-jährigen Behaltedauer, ist die Startup-Mitarbeiterbeteiligung auch an ein 2-jähriges Dienstverhältnis gekoppelt: Szenario 3-jährige Behaltedauer 2-jähriges Dienstverhältnis Besteuerung DV Beendigung erfüllt erfüllt Kein Zufluss, wenn für die Beteiligung kein Stimmrecht und kein Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorgesehen sind und die Arbeitnehmer entweder im Firmenbuch, Anteilsbuch oder einem vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (zB Substanzgenussrechte). Besteuerung kann durch Vermerk am Lohnzettel bis zum Exit aufgeschoben werden. DV Beendigung nicht erfüllt erfüllt Dabei muss nur auf 2-jähriges Dienstverhältnis abgestellt werden. Besteuerung kann durch Vermerk am Lohnzettel bis zum Exit aufgeschoben werden. Exit erfüllt erfüllt Begünstigte Besteuerung gem § 67a EStG Exit nicht erfüllt erfüllt Besteuerung zum progressiven ESt-Tarif im Zeitpunkt des Exits. Ausblick Vor diesem Hintergrund können Start-ups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme noch bis Ende 2026 evaluieren und bei Bedarf eine Umwandlung in eine „echte“ Start-up-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG vornehmen. Dabei sollten neben den steuerlichen Aspekten jedoch auch rechtliche Aspekte Berücksichtigung finden. Autoren: Christoph Puchner , Partner und Steuerberater & David Gloser , Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria , einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich. invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Advanced Academy „Expanding Horizons“ mit SFG, CVF & Slovenian Business Angels | invest.austria
Advanced Academy „Expanding Horizons“ mit SFG, CVF & Slovenian Business Angels, Weingartenhotel Harkamp, Flamberg 46, 8505 Sankt Nikolai im Sausal, Austria Advanced Academy „Expanding Horizons“ mit SFG, CVF & Slovenian Business Angels 18. September 2025 um 10:00:00 Weingartenhotel Harkamp, Flamberg 46, 8505 Sankt Nikolai im Sausal, Austria This is not your typical investor event. Together with invest.austria, Steirische Wirtschaftsförderung (SFG), Carinthian Venture Fonds (CVF) and the Slovenian Business Angels, we’re creating an experience designed to foster cross-border connection, collaboration and future-driven investment. Set against the scenic backdrop of one of Austria’s most beautiful wine regions, this event is for those who think beyond borders and see partnership as the most powerful form of capital. We’ll bring together neighbors, innovators, co-creators and forward-thinkers to explore new opportunities for growth – in a setting that inspires deep conversation and meaningful connection. More Information Advanced Academy „Expanding Horizons“ mit SFG, CVF & Slovenian Business Angels Weingartenhotel Harkamp, Flamberg 46, 8505 Sankt Nikolai im Sausal, Austria 18. September 2025 um 10:00:00 This is not your typical investor event. Together with invest.austria, Steirische Wirtschaftsförderung (SFG), Carinthian Venture Fonds (CVF) and the Slovenian Business Angels, we’re creating an experience designed to foster cross-border connection, collaboration and future-driven investment. Set against the scenic backdrop of one of Austria’s most beautiful wine regions, this event is for those who think beyond borders and see partnership as the most powerful form of capital. We’ll bring together neighbors, innovators, co-creators and forward-thinkers to explore new opportunities for growth – in a setting that inspires deep conversation and meaningful connection. invest • austria Events Become a Member
- Investors Lounge September | invest.austria
Investors Lounge September, Investors Lounge September 8. September 2026 um 18:00:00 Jeden zweiten Dienstag im Monat findet unser Networking Event für unsere Mitglieder statt. Wir laden euch herzlich zu unserer nächsten Investors Lounge ein. Weitere Infos folgen. invest.austria Mitglieder erhalten den Link zur Anmeldung per E-Mail. Interessierte Investor:innen können sich unter office@invest-austria.com melden. Become a Member Investors Lounge September 8. September 2026 um 18:00:00 Jeden zweiten Dienstag im Monat findet unser Networking Event für unsere Mitglieder statt. Wir laden euch herzlich zu unserer nächsten Investors Lounge ein. Weitere Infos folgen. invest.austria Mitglieder erhalten den Link zur Anmeldung per E-Mail. Interessierte Investor:innen können sich unter office@invest-austria.com melden. invest • austria Events Become a Member
- Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Michiel Scheffer | invest.austria
Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Michiel Scheffer, As the President of the Board of the European Innovation Council (EIC), Michiel Scheffer oversees Europe’s most ambitious deep-tech funding powerhouse, managing a budget of approximately €1.4 billion in 2026. Operating at the crucial intersection of groundbreaking research, public policy and venture capital, he has a front-row seat to Europe’s ongoing race for technological sovereignty. Exclusive Spotlight: 5 Questions with… Michiel Scheffer 21.5.26, 12:00 As the President of the Board of the European Innovation Council (EIC), Michiel Scheffer oversees Europe’s most ambitious deep-tech funding powerhouse, managing a budget of approximately €1.4 billion in 2026. Operating at the crucial intersection of groundbreaking research, public policy and venture capital, he has a front-row seat to Europe’s ongoing race for technological sovereignty. If you had to name one uncomfortable truth about why Europe consistently fails to scale deep tech companies, something policymakers and investors prefer not to admit, what would it be? Europe does not consistently fail to scale up deep tech companies, for any start-up wherever in the world the road is difficult for internal and external reasons. If I may mention one difficulty in Europe, that is the conservatism of established corporations that maybe pilot with start-ups, but are reluctant to place larger orders, thus enable industrialisation and make it possible to reduce costs and prices. The EIC is often described as ‘patient capital’, but in reality it still operates within political cycles and constraints. Where is the hard limit of public capital when it comes to backing truly disruptive deep tech and where must private investors step in or even take over? The EIC really delivers patient capital, as there is no political pressure to exit. The EIC has been designed by politicians to fund deeptech and to address market failure: hence to take risks that private actors are reluctant to make. The EIC is designed in seven years cycles that misalign with the 5 years political cycles of the EU and 27 different national cycles. An important element tough is that the EIC is run in annual work programmes. That reflects political wishes, but also the ability to learn from practice and improve the mechanisms. We often hear that Europe’s strength lies in industrial depth and engineering excellence. But is this actually a competitive advantage in the age of AI, or are we overestimating a legacy strength that might not translate into future dominance? A car needs to be assembled (and their parts as well), pharmaceuticals need to be made, proteins need to be fermented and a spacecraft needs to be engineered. While AI helps to design, engineer and monitor production, production still requires CNC Machines, fermentation fusts, and assembly lines. As the EU is world leading in dedicated production, it needs to mobilize that strength in its innovation. AI is nor edible, nor a shelter or pavement. From your conversations with global investors: what is the one red flag that still makes them walk away from European deep tech deals even today? The lack of understanding of 27 corporate law regimes, with 27 tax laws and 27 labour laws is exhausting global investors. While some countries have relatively well readable and understandable legal frameworks many have not. That is why the establishment of one EU wide corporate regime, the so called EU Inc is so important. If you personally had €100 million to invest today, outside of the EIC framework, what specific deep tech thesis in Europe would you back and where would you deliberately go against the current consensus? If we have to decarbonise by 2050, besides being fossil free in energy (we are on track) we have to be fossil free in materials. If I had 100 mln to invest (and that amount is needed) I would invest in biopolymers, more specifically cellulosic biopolymers derived from Europe’s agriculture. Because agriculture also need a boost. invest • austria News Jetzt Mitglied werden Vorheriger Artikel Nächster Artikel
- Investors Lounge März | invest.austria
Investors Lounge März , Investors Lounge März 10. März 2026 um 18:00:00 Jeden zweiten Dienstag im Monat findet unser Networking Event für unsere Mitglieder statt. Wir laden euch herzlich zu unserer nächsten Investors Lounge ein. Weitere Infos folgen. invest.austria Mitglieder erhalten den Link zur Anmeldung per E-Mail. Interessierte Investor:innen können sich unter office@invest-austria.com melden. Become a Member Investors Lounge März 10. März 2026 um 18:00:00 Jeden zweiten Dienstag im Monat findet unser Networking Event für unsere Mitglieder statt. Wir laden euch herzlich zu unserer nächsten Investors Lounge ein. Weitere Infos folgen. invest.austria Mitglieder erhalten den Link zur Anmeldung per E-Mail. Interessierte Investor:innen können sich unter office@invest-austria.com melden. invest • austria Events Become a Member
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